Die Nachfolgeplanung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stellt eine der größten Herausforderungen für Betriebsinhaber dar. Neben der Sicherung der Betriebskontinuität und der Vermeidung familiärer Konflikte spielt die steuerliche Optimierung eine zentrale Rolle. Die Übertragung erheblicher Vermögenswerte in Form von Grund und Boden, Gebäuden und Betriebsmitteln kann erhebliche erbschaft- und schenkungsteuerliche Belastungen auslösen, die die Liquidität des Hofes gefährden. In diesem Kontext rückt das Instrument der Stiftung zunehmend in den Fokus. Eine Stiftungslösung kann nicht nur die Zersplitterung des Betriebsvermögens verhindern und das Lebenswerk des Stifters dauerhaft sichern, sondern bietet auch differenzierte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Dieser Fachbeitrag analysiert die steuerlichen Rahmenbedingungen bei der Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe auf gemeinnützige Stiftungen und Familienstiftungen. Er beleuchtet die jeweiligen Vor- und Nachteile, die entscheidenden Kriterien für die Satzungsgestaltung und gibt praktische Empfehlungen für eine erfolgreiche Umsetzung. Ein besonderer Fokus liegt auf den weitreichenden gesetzlichen Änderungen ab dem 1. Januar 2025, insbesondere der Ablösung des Einheitswerts durch den Grundsteuerwert, und deren Implikationen für die Bewertung landwirtschaftlicher Vermögen und die damit verbundenen Steuerlasten im Stiftungskontext.
1. Die Stiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge in der Landwirtschaft
Die Entscheidung, einen landwirtschaftlichen Betrieb in eine Stiftung einzubringen, ist eine strategische Weichenstellung mit weitreichenden Konsequenzen. Sie dient primär dem Ziel, das Betriebsvermögen dauerhaft zusammenzuhalten und einer bestimmten Zweckbindung zu unterwerfen. Anders als bei einer direkten Vererbung an einen oder mehrere Nachkommen wird das Vermögen rechtlich verselbstständigt und aus dem Zugriff einzelner Personen entzogen. Die Stiftung als juristische Person wird zur neuen Eigentümerin des Betriebs. Dies verhindert Erbauseinandersetzungen, Pflichtteilsansprüche oder den Verkauf von Betriebsteilen durch nachfolgende Generationen und sichert die langfristige Existenz des Hofes [1].
Grundsätzlich lassen sich zwei Stiftungsmodelle unterscheiden, die für die landwirtschaftliche Betriebsnachfolge relevant sind: die gemeinnützige Stiftung und die Familienstiftung. Die Wahl zwischen diesen beiden Modellen hängt maßgeblich von den Zielen des Stifters ab: Steht die Förderung eines gemeinnützigen Zwecks im Vordergrund oder die Versorgung der eigenen Familie? Diese grundlegende Entscheidung determiniert die gesamte steuerliche Behandlung der Vermögensübertragung und der laufenden Erträge.
2. Die gemeinnützige Stiftung: Vollständige Steuerbefreiung als Hauptvorteil
Die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eine gemeinnützige Stiftung stellt steuerlich die attraktivste Variante dar, sofern die altruistischen Motive des Stifters im Vordergrund stehen. Der zentrale Vorteil liegt in der umfassenden Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
2.1 Gesetzliche Grundlage und Voraussetzungen
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind Zuwendungen an inländische Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, vollständig von der Steuer befreit [2]. Dies gilt sowohl für Schenkungen zu Lebzeiten als auch für Verfügungen von Todes wegen [3]. Eine gemeinnützige Stiftung, deren Satzung die Anforderungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) erfüllt und von der Finanzverwaltung als steuerbegünstigt anerkannt wird, profitiert somit von einer vollständigen Steuerfreiheit bei der Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens [4].
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind streng:
- Förderung der Allgemeinheit: Der Stiftungszweck muss auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gerichtet sein (§ 52 AO). Dies können beispielsweise Zwecke wie Umweltschutz, Landschaftspflege, Tierschutz, Wissenschaft und Forschung im Agrarbereich oder die Förderung von Bildung und Ausbildung in der Landwirtschaft sein.
- Selbstlosigkeit: Die Stiftung darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit: Die Stiftung muss ihre steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen.
Wichtig ist, dass die Steuerbefreiung auch dann gewährt wird, wenn die Stiftung neben ihrem ideellen Zweck einen Zweckbetrieb oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, solange die Körperschaft in ihrer Gesamtheit gemeinnützig bleibt [5]. Der landwirtschaftliche Betrieb selbst kann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt werden, dessen Erträge zur Finanzierung des gemeinnützigen Zwecks dienen.
2.2 Weitere steuerliche Vorteile und Gestaltungsaspekte
Neben der Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung genießt die gemeinnützige Stiftung weitere steuerliche Privilegien. Sie ist weitgehend von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, sofern die Einkünfte nicht aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen [6]. Zudem können Stifter die Zuwendungen in das Stiftungsvermögen steuerlich geltend machen. Nach § 10b Abs. 1a EStG können Zuwendungen in den Vermögensstock einer neu errichteten gemeinnützigen Stiftung bis zu einem Höchstbetrag von einer Million Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten zwei Millionen Euro) über einen Zeitraum von zehn Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden [7] [8].
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Steuerbefreiung auch rückwirkend greifen kann. Erhält ein Erbe oder Beschenkter Vermögen und wendet dieses innerhalb von 24 Monaten nach dem Erwerb einer gemeinnützigen Stiftung zu, entfällt die ursprünglich angefallene Erbschaft- oder Schenkungsteuer (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) [7].
2.3 Herausforderungen und Nachteile
Der entscheidende Nachteil der gemeinnützigen Stiftung liegt in der strikten Zweckbindung und dem damit verbundenen Verlust der Verfügungsgewalt. Das eingebrachte Vermögen ist dauerhaft dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und kann nicht mehr zur Versorgung der Familie des Stifters herangezogen werden. Jede unternehmerische Entscheidung im landwirtschaftlichen Betrieb muss sich dem Stiftungszweck unterordnen. Dies kann die wirtschaftliche Flexibilität einschränken. Zudem droht der rückwirkende Wegfall der Steuerbefreiung, wenn die Stiftung innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit verliert und das Vermögen nicht für begünstigte Zwecke verwendet wird [9]. Die Gründung und Verwaltung erfordern eine sorgfältige Satzungsgestaltung und eine konsequente Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben, was eine kontinuierliche fachliche Begleitung notwendig macht.
3. Die Familienstiftung: Vermögenssicherung im Generationenkontext
Im Gegensatz zur gemeinnützigen Stiftung dient die Familienstiftung primär privatnützigen Zwecken: der Sicherung des Familienvermögens und der Versorgung der Familienmitglieder (Destinatäre). Sie ist ein Instrument, um einen landwirtschaftlichen Betrieb über Generationen hinweg ungeteilt zu erhalten und gleichzeitig die wirtschaftlichen Interessen der Familie zu wahren [1]. Steuerlich unterliegt sie jedoch einem völlig anderen Regime, das durch das sogenannte Steuerklassenprivileg bei der Gründung und die periodisch anfallende Erbersatzsteuer gekennzeichnet ist.
3.1 Das Steuerklassenprivileg bei der Gründung
Bei der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs auf eine Familienstiftung fällt grundsätzlich Schenkung- oder Erbschaftsteuer an. Da eine Stiftung keine natürliche Person und somit nicht mit dem Stifter verwandt ist, würde ohne eine Sonderregelung stets die ungünstigste Steuerklasse III mit einem geringen Freibetrag von 20.000 Euro und hohen Steuersätzen zur Anwendung kommen.
Um dies zu vermeiden, gewährt der Gesetzgeber das sogenannte Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG. Demnach richtet sich die Steuerklasse bei der Errichtung der Stiftung nach dem Verwandtschaftsverhältnis des am weitesten entfernt begünstigten Destinatärs zum Stifter [10]. Sind beispielsweise nur die Kinder und Enkel des Stifters als Begünstigte vorgesehen, findet die günstigere Steuerklasse I Anwendung. Dies führt zu deutlich höheren Freibeträgen und niedrigeren Steuersätzen. Die sorgfältige Definition des Kreises der Destinatäre in der Stiftungssatzung ist daher von entscheidender Bedeutung für die initiale Steuerlast [11]. Es ist jedoch zu beachten, dass dieses Privileg nur bei der erstmaligen Vermögensausstattung der Stiftung greift. Spätere Zustiftungen werden in der Regel nach Steuerklasse III besteuert [12] [13].
3.2 Die Erbersatzsteuer: Eine periodische Belastung
Da eine Stiftung als juristische Person „unsterblich“ ist und somit keine Erbfälle im herkömmlichen Sinne auslöst, würde das in ihr gebundene Vermögen dauerhaft dem Zugriff der Erbschaftsteuer entzogen. Um dies zu kompensieren, hat der Gesetzgeber die Erbersatzsteuer eingeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Diese Steuer wird alle 30 Jahre fällig und simuliert einen fiktiven Erbfall [14] [15].
Die Berechnung der Erbersatzsteuer ist komplex:
- Fiktiver Erbfall: Es wird fingiert, dass das gesamte Stiftungsvermögen auf zwei Kinder übergeht.
- Freibetrag: Es wird der doppelte Freibetrag für Kinder angesetzt, was derzeit 800.000 Euro (2 x 400.000 Euro) entspricht [12].
- Besteuerungsgrundlage: Das um den Freibetrag geminderte Stiftungsvermögen wird der Besteuerung unterworfen.
- Steuersatz: Es kommt der Steuersatz der Steuerklasse I zur Anwendung, der sich auf die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens bezieht (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG) [16].
Die Erbersatzsteuer stellt eine erhebliche finanzielle Belastung dar, die die Liquidität der Stiftung alle 30 Jahre stark beanspruchen kann. Sie muss daher langfristig in der Finanzplanung des landwirtschaftlichen Betriebs berücksichtigt werden, beispielsweise durch die Bildung entsprechender Rücklagen. Gleichzeitig ist die Steuer planbar, was eine gewisse finanzielle Sicherheit schafft [15]. Die Notwendigkeit, alle 30 Jahre eine erhebliche Steuersumme aufbringen zu müssen, relativiert den anfänglichen Vorteil des Steuerklassenprivilegs und erfordert eine sorgfältige Abwägung der langfristigen Kosten und Nutzen [10].
4. Die Zäsur 2025: Der Grundsteuerwert als neue Bewertungsgrundlage
Eine der fundamentalsten Änderungen im Steuer- und Bewertungsrecht, die direkte Auswirkungen auf die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe hat, tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, das die veraltete Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärte, wird der Einheitswert abgeschafft [17] [18]. An seine Stelle tritt für land- und forstwirtschaftliches Vermögen der sogenannte Grundsteuerwert A (§ 239 BewG).
4.1 Ablösung des Einheitswerts
Bisher basierte die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe für viele steuerliche Zwecke, einschließlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer, auf den Einheitswerten. Diese Werte stammten aus dem Jahr 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Bundesländer) und spiegelten die tatsächlichen Verkehrswerte in keiner Weise mehr wider [19]. Diese massive Unterbewertung führte in der Praxis zu einer vergleichsweise geringen Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.
Die Abschaffung der Einheitswerte zum 31. Dezember 2024 macht eine Neuregelung zwingend erforderlich [20] [21]. Ab 2025 wird der neu ermittelte Grundsteuerwert als maßgebliche Bewertungsgrundlage herangezogen. Dieser orientiert sich deutlich stärker an den realen Ertrags- und Verkehrswerten und wird daher in den meisten Fällen signifikant höher ausfallen als der bisherige Einheitswert [22].
4.2 Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Stiftungsmodellen
Diese Neubewertung hat erhebliche Konsequenzen für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe auf Stiftungen, insbesondere auf Familienstiftungen:
- Höhere Bemessungsgrundlage bei Gründung: Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Familienstiftung wird der höhere Grundsteuerwert als Grundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer herangezogen. Auch wenn das Steuerklassenprivileg greift, führt eine höhere Bemessungsgrundlage zwangsläufig zu einer höheren initialen Steuerlast.
- Erhöhung der Erbersatzsteuer: Die gravierendste Auswirkung betrifft die periodische Erbersatzsteuer. Da sich diese am Gesamtwert des Stiftungsvermögens orientiert, führt die Umstellung auf den Grundsteuerwert zu einer drastischen Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Die alle 30 Jahre anfallende Steuer wird somit voraussichtlich deutlich höher ausfallen, was die langfristige finanzielle Belastung für die Familienstiftung erheblich steigert.
- Indirekte Auswirkungen auf gemeinnützige Stiftungen: Obwohl die Übertragung auf eine gemeinnützige Stiftung steuerfrei ist, kann die Neubewertung indirekte Folgen haben. Führt der landwirtschaftliche Betrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Einkünften, können höhere Grundbesitzwerte auch andere Steuerarten (z.B. Grundsteuer) beeinflussen.
Die Gesetzesänderungen betreffen auch die Höfeordnung, die in einigen Bundesländern die Vererbung von Höfen regelt. Auch hier wird der Hofeswert künftig auf Basis des Grundsteuerwerts berechnet, wobei ein Faktor von 0,6 zur Anwendung kommt, um die Betriebsfortführung zu sichern [23] [19] [24]. Obwohl die Höfeordnung nicht direkt auf Stiftungen anwendbar ist, zeigt diese Anpassung, dass der Gesetzgeber die potenziell erdrückende Wirkung der höheren Bewertungen erkannt hat und versucht, durch Multiplikatoren gegenzusteuern. Eine solche Milderung ist für die Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen bisher jedoch nicht vorgesehen.
5. Praktische Empfehlungen und strategische Überlegungen
Die Entscheidung für eine Stiftungslösung und deren Ausgestaltung erfordert eine umfassende und vorausschauende Planung.
- Grundlegende Zieldefinition: Der potenzielle Stifter muss sich über seine primären Ziele im Klaren sein. Steht der Wunsch, Gutes zu tun und die Allgemeinheit zu fördern, im Vordergrund? Oder geht es um die langfristige Sicherung des Familienvermögens und die Versorgung der Nachkommen? Die Antwort auf diese Frage ist die grundlegende Weichenstellung zwischen einer gemeinnützigen und einer Familienstiftung.
- Sorgfältige Satzungsgestaltung: Die Stiftungssatzung ist das Herzstück jeder Stiftung.
- Bei gemeinnützigen Stiftungen muss der Satzungszweck präzise formuliert sein, um die Anerkennung durch die Finanzbehörden zu gewährleisten. Gleichzeitig sollte er genügend Flexibilität lassen, um den landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich sinnvoll führen zu können [25]. Die Regelungen zur Vermögensverwaltung und zur Besetzung der Stiftungsorgane (Vorstand, Kuratorium) sind entscheidend für die langfristige Funktionsfähigkeit.
- Bei Familienstiftungen ist die genaue Definition des Destinatärkreises entscheidend für die Nutzung des Steuerklassenprivilegs. Zudem müssen Regelungen zur Vermögensverwaltung getroffen werden, die sicherstellen, dass die Liquidität zur Begleichung der Erbersatzsteuer rechtzeitig aufgebaut wird.
- Vorausschauende Finanzplanung unter neuen Bewertungsmaßstäben: Angesichts der Umstellung auf den Grundsteuerwert ab 2025 ist eine Neubewertung der finanziellen Tragfähigkeit einer Familienstiftung unerlässlich. Potenzielle Stifter müssen die zukünftige Belastung durch die Erbersatzsteuer auf Basis realistischer Grundsteuerwerte kalkulieren. Diese Analyse wird darüber entscheiden, ob das Modell der Familienstiftung für den jeweiligen Betrieb wirtschaftlich noch sinnvoll ist. Es muss geprüft werden, ob die Erträge des Betriebs ausreichen, um sowohl die Destinatäre zu versorgen als auch die periodische Steuerlast zu tragen.
- Einholung von Expertenrat: Die Gründung einer Stiftung zur Unternehmensnachfolge im Agrarbereich ist ein hochkomplexer Vorgang, der tiefgreifendes Wissen im Stiftungsrecht, Steuerrecht und Agrarrecht erfordert. Eine frühzeitige und enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten, Steuerberatern und ggf. landwirtschaftlichen Beratern ist unabdingbar. Nur so können alle rechtlichen und steuerlichen Fallstricke vermieden und eine maßgeschneiderte, zukunftsfähige Lösung entwickelt werden.
- Prüfung von Alternativen: Die Stiftung ist nicht die einzige Lösung zur Hofnachfolge. Je nach individueller Situation können auch andere Modelle wie die vorweggenommene Erbfolge, die Gründung einer Familiengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) oder Nießbrauchregelungen vorteilhaft sein. Eine Stiftungslösung sollte immer im Vergleich zu diesen Alternativen bewertet werden.
6. Fazit
Die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eine Stiftung bietet wirksame Instrumente zur langfristigen Sicherung des Betriebsvermögens und zur steuerlichen Gestaltung der Nachfolge. Die gemeinnützige Stiftung lockt mit der vollständigen Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer, erfordert jedoch die endgültige Widmung des Vermögens für altruistische Zwecke und den Verzicht auf die Versorgung der eigenen Familie aus dem Stiftungsvermögen. Die Familienstiftung ermöglicht den Erhalt des Vermögens im Familienbesitz und nutzt bei der Gründung das vorteilhafte Steuerklassenprivileg, sieht sich jedoch mit der erheblichen und wiederkehrenden Belastung der Erbersatzsteuer konfrontiert.
Die bevorstehende Ablösung des Einheitswerts durch den deutlich höheren Grundsteuerwert ab dem 1. Januar 2025 stellt eine steuerrechtliche Zäsur dar, die insbesondere die Attraktivität der Familienstiftung neu bewerten lässt. Die voraussichtlich drastisch ansteigende Bemessungsgrundlage wird die Belastung durch die Erbersatzsteuer signifikant erhöhen und macht eine noch sorgfältigere und vorausschauendere Finanzplanung zur zwingenden Voraussetzung. Landwirte, die über eine Stiftungslösung nachdenken, müssen diese neuen Rahmenbedingungen in ihre strategischen Überlegungen einbeziehen. Die Komplexität der Materie und die weitreichenden finanziellen Konsequenzen machen eine fundierte, interdisziplinäre Beratung durch Experten unerlässlich, um eine tragfähige und steueroptimierte Nachfolgeregelung zu schaffen, die das Lebenswerk für zukünftige Generationen sichert.
References
General
[1] Mit der Familienstiftung land- und forstwirtschaftliche Betriebe … https://www.unternehmerkompositionen.com/familienstiftung/familienstiftung-und-immobilien/familienstiftung-land-und-forstwirtschaft/
[2] § 13 ErbStG – Einzelnorm – Gesetze im Internet. https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
[3] Gemeinnützige Stiftung und Verein als Erben im Testament. https://www.rosepartner.de/erbschaft-stiftung-verein-gemeinnuetzig-testament.html
[4] Die gemeinnützige Stiftung als Unternehmensnachfolger (B … – Haufe. https://www.haufe.de/id/beitrag/die-gemeinnuetzige-stiftung-als-unternehmensnachfolger-b-ii-erbschaft-bzw-schenkungsteuerbefreiung-HI9590763.html)
[5] R E 13.8 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften. https://datenbank.nwb.de/Dokument/805453_E13___8/
[6] Steuervorteile für steuerbegünstigte Stiftungen | IM. http://www.im.nrw/themen/buergerbeteiligung-wahlen/stiftungen-nrw/verfahren/steuervorteile-fuer-steuerbeguenstigte
[7] [PDF] Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung können steuerlich. https://www.stiftungsfonds.org/wp-content/uploads/2022/10/Steuervorteile-beim-Stiften-und-Spenden.pdf
[8] Gemeinnützige Stiftung – Gründung, Verwaltung, Recht & Steuern. https://www.rosepartner.de/gemeinnuetzige-stiftung.html
[9] Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG / 19 … – Haufe. https://www.haufe.de/id/beitrag/erbschaftsteuer-steuerbefreiung-nach-13-erbstg-19-zuwendungen-an-religionsgesellschaften-und-koerperschaften-die-kirchlichen-gemeinnuetzigen-oder-auch-mildtaetigen-zwecken-dienen-13-abs1-nr16-erbstg-HI2598889.html
[10] Familienstiftungen: BFH klärt Steuerklassenprivileg bei Schenkung. https://www.noerr.com/de/insights/familienstiftungen-bfh-klaert-steuerklassenprivileg-bei-schenkung-und-erbschaftssteuer
[11] Familienstiftung: Bundesfinanzhof klärt Steuerklassenprivileg. https://www.private-banking-magazin.de/familienstiftung-steuerklassenprivileg-frank-schuck-michael-tommaso-noerr/?viewall
[12] Familienstiftung – Idee, Planung und Umsetzung – ROSE & PARTNER. https://www.rosepartner.de/stiftung-stiftungsrecht-rechtsanwalt/familienstiftung.html
[13] Nachhaltige Vermögenssicherung und steuerliche Vorteile – ecovis rts. https://www.ecovis-rts.de/aktuelle-beitraege/die-familienstiftung-nachhaltige-vermoegenssicherung-ueber-generationen.html
[14] Erbersatzsteuer für Familienstiftungen – berechnen, vermeiden. https://www.rosepartner.de/erbersatzsteuer-familienstiftung-erbschaftsteuer-schenkungstgeuer.html
[15] Erbschaftsteuer | Deutsches Stiftungszentrum. https://www.deutsches-stiftungszentrum.de/stiftungswissen/stiftungsrecht/erbschaftsteuer
[16] [PDF] P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte · Steuerberater. https://www.pplaw.com/sites/default/files/2020-07/090506-ari-familienstiftungen.pdf
[17] Nach Einheitswert-Urteil: Neue Höfeordnung kommt. https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/einheitswert-urteil-hoefeordnung-aenderung-bewertung-erbe
[18] Bund plant Änderung der Höfeordnung: Das ist neu – top agrar. https://www.topagrar.com/betriebsleitung/news/bund-plant-anderung-der-hofeordnung-das-ist-neu-b-20006874.html
[19] Bauernhof vererben für Landwirte wird teuer: Ab 2025 gilt der … https://www.agrarheute.com/management/recht/bauernhof-erben-fuer-landwirte-teuer-ab-2025-gilt-grundsteuerwert-631354
[20] Das Erbrecht in der Landwirtschaft: Ab 2025 gilt der Grundsteuerwert!. https://rechtsanwaelte-gsp.de/2024/10/25/das-erbrecht-in-der-landwirtschaft-ab-2025-gilt-der-grundsteuerwert/
[21] Reform der Höfeordnung ab 2025 – ETL Agrar Forst. https://www.etl-agrar-forst.de/aktuelles/reform-der-hoefeordnung-ab-2025
[22] 2025 steigt der Grundsteuerwert – Vererben wird für Landwirte teurer. https://www.wochenblatt-dlv.de/feld-stall/betriebsfuehrung/2025-steigt-grundsteuerwert-vererben-fuer-landwirte-teurer-579828
[23] Auswirkungen der Änderung der Höfeordnung. https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/news/42367_Auswirkungen_der_Änderung_der_Hoefeordnung
[24] Grundbesitzwert statt Einheitswert – ROSE & PARTNER. https://www.rosepartner.de/blog/grundbesitzwert-statt-einheitswert-hoefeordnung.html
[25] [PDF] Praxisleitfaden – Stiftung Berneburg. https://stiftung-berneburg.de/wp-content/uploads/2023/02/Praxisleitfaden_LiG_202
