Grundsteuer bei Immobilienverkäufen – Sonderregelungen für Stiftungen und landwirtschaftliche Betriebe

1. Einleitung

Die Grundsteuer stellt eine der wesentlichen Säulen der kommunalen Finanzierung in Deutschland dar und ist für jeden Immobilieneigentümer von zentraler Bedeutung [1]. Als objektbezogene Realsteuer wird sie auf jeglichen Grundbesitz erhoben, unabhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit des Eigentümers. Bei einem Eigentümerwechsel, sei es durch Verkauf, Teilverkauf oder Übergabe, treten regelmäßig komplexe Fragestellungen bezüglich der Steuerschuldnerschaft und der Verrechnung auf. Das deutsche Steuerrecht folgt hier dem strengen Stichtagsprinzip, wonach derjenige zur Zahlung der gesamten Jahresgrundsteuer verpflichtet ist, der am 1. Januar eines Kalenderjahres als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist [2]. Diese öffentlich-rechtliche Regelung steht oft im Widerspruch zur zivilrechtlichen Vereinbarung über den Übergang von Nutzen und Lasten, was präzise vertragliche Klauseln unabdingbar macht.

Besondere Brisanz gewinnt das Thema durch die umfassende Grundsteuerreform, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt [3]. Diese Reform, ausgelöst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, das die bisherige Einheitsbewertung als verfassungswidrig einstufte, führt zu einer Neubewertung aller rund 36 Millionen Grundstücke in Deutschland [4] [5]. Die Umstellung von den veralteten Einheitswerten auf neue Grundsteuerwerte schafft nicht nur administrativen Aufwand, sondern birgt auch das Potenzial für erhebliche Verschiebungen der Steuerlast [6].

Dieser Text beleuchtet die grundlegenden Mechanismen der Grundsteuerverteilung bei Immobilienverkäufen und die spezifischen Herausforderungen, die sich in diesem Kontext für besondere Eigentumsformen ergeben. Der Fokus liegt dabei auf zwei zentralen Akteuren im Immobilienmarkt: gemeinnützigen Stiftungen und landwirtschaftlichen Betrieben. Stiftungen unterliegen aufgrund ihrer Zweckbindung und der Möglichkeit der Steuerbefreiung besonderen Regelungen, deren Einhaltung bei Vermögensumschichtungen von existenzieller Bedeutung ist. Landwirtschaftliche Betriebe wiederum sehen sich mit der grundlegenden Neuausrichtung der Grundsteuer A und der veränderten Abgrenzung zum Grundvermögen konfrontiert, was insbesondere bei Hofübergaben und Flächenverkäufen weitreichende Konsequenzen hat. Ziel des Artikels ist es, der rechts- und steuerberatenden Praxis eine fundierte Analyse an die Hand zu geben, um die Fallstricke bei der Vertragsgestaltung zu erkennen und rechtssichere Lösungen für ihre Mandanten zu entwickeln.

2. Grundlagen der Grundsteuer bei Eigentümerwechsel

Die Handhabung der Grundsteuer bei einem unterjährigen Eigentümerwechsel ist durch ein Spannungsverhältnis zwischen öffentlich-rechtlicher Steuerschuld und zivilrechtlicher Lastenverteilung geprägt. Das Verständnis dieses Dualismus ist entscheidend für die korrekte Abwicklung von Immobilienverkäufen.

2.1 Das Stichtagsprinzip im Grundsteuerrecht

Das Grundsteuergesetz (GrStG) legt unmissverständlich fest, dass die Steuerschuld für das gesamte Kalenderjahr bei der Person liegt, die zu Beginn des Jahres, also am 1. Januar, Eigentümer des Grundstücks ist (§ 10 Abs. 1 GrStG i.V.m. § 9 GrStG). Dieser Stichtag ist für die Finanzverwaltung und die hebeberechtigte Gemeinde bindend. Erfolgt ein Verkauf und eine Umschreibung im Grundbuch beispielsweise am 15. Mai, bleibt der Verkäufer gegenüber der Gemeinde für das komplette laufende Jahr steuerpflichtig. Die Gemeinde wird den Grundsteuerbescheid erst zum 1. Januar des Folgejahres auf den neuen Eigentümer umschreiben [2].

Diese starre Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und schafft klare Verhältnisse für die Kommunen. Sie ignoriert jedoch die wirtschaftliche Realität, bei der mit dem Besitzübergang auch die wirtschaftliche Verfügungsgewalt und die damit verbundenen Lasten auf den Käufer übergehen sollen. Ohne eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung würde der Verkäufer die Grundsteuer für einen Zeitraum entrichten, in dem er das Grundstück bereits nicht mehr nutzt.

2.2 Zivilrechtliche Verrechnung im Kaufvertrag

Um die Diskrepanz zwischen öffentlich-rechtlicher Pflicht und wirtschaftlicher Realität zu überbrücken, ist eine zivilrechtliche Regelung im notariellen Kaufvertrag unerlässlich. In der Praxis wird standardmäßig eine Klausel aufgenommen, die den Übergang von Nutzen und Lasten regelt. Gemäß § 446 BGB trägt der Käufer die Lasten der Kaufsache – wozu auch die Grundsteuer zählt – ab dem Zeitpunkt der Übergabe [7].

Eine typische Vertragsklausel sieht vor, dass die Parteien die für das laufende Jahr bereits vom Verkäufer entrichtete Grundsteuer im Innenverhältnis zeitanteilig verrechnen. Der Stichtag für diese Verrechnung ist in der Regel der Tag des Besitzübergangs. Der Verkäufer legt dem Käufer den aktuellen Grundsteuerbescheid vor, und der Käufer erstattet dem Verkäufer den anteiligen Betrag für die Zeit ab Besitzübergang bis zum Jahresende. Diese Vereinbarung bindet ausschließlich die Vertragsparteien und hat keine Außenwirkung gegenüber der Gemeinde [8]. Der Verkäufer bleibt alleiniger Ansprechpartner für die Kommune und muss die fristgerechte Zahlung der vollen Jahressteuer sicherstellen.

2.3 Sonderfall: Teilverkauf und Miteigentumsanteile

Das Modell des Immobilien-Teilverkaufs, bei dem ein Eigentümer einen Anteil an seiner Immobilie an ein Unternehmen veräußert und im Gegenzug ein Nießbrauchrecht erhält, stellt eine besondere Herausforderung dar. Öffentlich-rechtlich bleibt der ursprüngliche Eigentümer oft weiterhin alleiniger Schuldner der Grundsteuer, da er im Grundbuch als Haupt-Eigentümer (wenn auch mit geringerem Anteil) eingetragen bleibt. Vertraglich wird jedoch häufig vereinbart, dass der Teilverkäufer weiterhin die gesamten laufenden Kosten, einschließlich der vollen Grundsteuer, trägt [9] [10].

Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und dem Verkauf einzelner Einheiten (Miteigentumsanteile) gestaltet sich die Situation anders. Hier wird für jede neu geschaffene Einheit ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Die Grundsteuer wird nach der Teilung entsprechend den neuen Einheiten festgesetzt. Erfolgt der Verkauf einer Eigentumswohnung unterjährig, gelten die gleichen Prinzipien wie beim Verkauf eines gesamten Grundstücks: Der Verkäufer ist für das Gesamtjahr steuerpflichtig, die Verrechnung erfolgt intern zwischen den Parteien. In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) wird die Grundsteuer oft über das Hausgeld abgerechnet, was die interne Verrechnung vereinfacht, da die Hausverwaltung die Abrechnung zum Stichtag des Besitzübergangs durchführt [11].

3. Die Grundsteuerreform 2025 und ihre Auswirkungen

Die ab dem 1. Januar 2025 wirksame Grundsteuerreform stellt die bisherige Bewertung von Grundvermögen auf eine neue Grundlage. Die Reform war notwendig geworden, da das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis der Einheitsbewertung auf Basis veralteter Werte (1964 in Westdeutschland, 1935 in Ostdeutschland) für verfassungswidrig erklärt hatte [12]. Ziel der Reform ist es, eine gerechtere und transparentere Besteuerung zu schaffen, wobei das Gesamtaufkommen der Grundsteuer idealerweise neutral bleiben soll [3].

Die neue Berechnungsformel lautet: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer [13].

  1. Grundsteuerwert: Dieser ersetzt den alten Einheitswert. Die Ermittlung erfolgt je nach Bundesland nach unterschiedlichen Modellen. Das Bundesmodell, das die meisten Länder anwenden, berücksichtigt unter anderem den Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, die Immobilienart und das Baujahr. Einige Länder haben eigene Modelle entwickelt (z.B. das reine Flächenmodell in Bayern) [5].
  2. Steuermesszahl: Diese gesetzlich festgelegte Zahl wurde im Rahmen der Reform erheblich gesenkt, um die durch die Neubewertung gestiegenen Grundsteuerwerte auszugleichen. Für Wohngrundstücke beträgt sie nach dem Bundesmodell beispielsweise nur noch 0,031 % statt bisher 0,35 % [14].
  3. Hebesatz: Dieser wird weiterhin von den jeweiligen Gemeinden festgelegt und stellt das entscheidende kommunalpolitische Instrument zur Steuerung des Grundsteueraufkommens dar. Die Gemeinden wurden angehalten, ihre Hebesätze so anzupassen, dass die Reform insgesamt aufkommensneutral bleibt. Dennoch besteht die Sorge, dass einige Kommunen die Gelegenheit zur Einnahmenerhöhung nutzen könnten [6] [15].

Für Immobilienverkäufe bedeutet die Reform, dass Käufer und Verkäufer sich mit neuen Bescheiden (Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid) und potenziell veränderten Steuerlasten auseinandersetzen müssen. Insbesondere bei Transaktionen, die über den Jahreswechsel 2024/2025 stattfinden, ist besondere Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung geboten, da die genaue Höhe der zukünftigen Grundsteuer oft erst nach Festlegung der neuen Hebesätze durch die Gemeinden feststeht [16]. Auch die rechtliche Auseinandersetzung um die Verfassungsmäßigkeit der neuen Modelle ist noch nicht abgeschlossen, was eine gewisse Rechtsunsicherheit mit sich bringt [17] [18].

4. Sonderregelungen für gemeinnützige Stiftungen

Stiftungen nehmen als Eigentümer von Immobilien eine besondere Rolle ein. Ihr Handeln ist durch den Stiftungszweck bestimmt, der bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit weitreichende steuerliche Privilegien, einschließlich der Befreiung von der Grundsteuer, nach sich ziehen kann.

4.1 Voraussetzungen der Grundsteuerbefreiung

Die Befreiung von der Grundsteuer für gemeinnützige Körperschaften ist in § 3 GrStG geregelt. Eine Stiftung kann für ihren Grundbesitz eine Befreiung erlangen, wenn dieser unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke genutzt wird [19] [20]. Die entscheidenden Kriterien sind:

  • Rechtsträger: Die Stiftung muss als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) anerkannt sein. Dies erfordert eine selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Förderung der Allgemeinheit.
  • Unmittelbare Zweckverwendung: Die Immobilie selbst muss direkt dem steuerbegünstigten Zweck dienen. Beispiele hierfür sind der Betrieb eines Krankenhauses, eines Kindergartens, eines Museums oder die Nutzung als Verwaltungsgebäude für die gemeinnützige Tätigkeit [21].
  • Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Wird das Grundstück für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt, der nicht selbst ein Zweckbetrieb ist (z.B. die Vermietung von Wohnungen oder Gewerbeflächen zu marktüblichen Konditionen), entfällt die Grundsteuerbefreiung für diesen Teil des Grundbesitzes.

Eine sorgfältige Trennung zwischen dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und einem potenziellen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist für Stiftungen unerlässlich, um den Status der Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Steuerbefreiungen nicht zu gefährden [22].

4.2 Implikationen bei Kauf und Verkauf von Immobilien

Beim Kauf oder Verkauf von Immobilien durch eine gemeinnützige Stiftung sind die Auswirkungen auf die Grundsteuerbefreiung genau zu prüfen.

  • Kauf einer Immobilie: Erwirbt eine Stiftung eine Immobilie, um sie zukünftig für gemeinnützige Zwecke zu nutzen, kann eine Grundsteuerbefreiung beantragt werden. Bis zur tatsächlichen Nutzung für den Stiftungszweck kann jedoch eine Steuerpflicht bestehen. Im Kaufvertrag gelten die allgemeinen Regeln zur Verrechnung der Grundsteuer für das laufende Jahr. Die Stiftung muss dem Verkäufer den anteiligen Betrag erstatten, auch wenn sie später eine Befreiung erhält.
  • Verkauf einer Immobilie: Verkauft eine Stiftung eine bisher steuerbefreite Immobilie, endet die Befreiung mit dem Eigentümerwechsel. Der Käufer wird ab dem Folgejahr grundsteuerpflichtig. Für das Verkaufsjahr bleibt die Stiftung aufgrund des Stichtagsprinzips formal noch steuerbefreit, was bei der Verrechnung im Kaufvertrag zu berücksichtigen ist. Eine Klausel sollte klarstellen, dass der Käufer ab Besitzübergang die (hypothetische) Grundsteuer zu tragen hat, auch wenn die Stiftung für das Gesamtjahr keinen Bescheid erhält.
  • Umnutzung und Zweckverfehlung: Die größte Gefahr besteht in der Umnutzung von Stiftungsvermögen. Wird eine ehemals gemeinnützig genutzte Immobilie verkauft und der Erlös nicht wieder zeitnah für gemeinnützige Zwecke eingesetzt, kann dies als Zweckverfehlung gewertet werden. Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Gemeinnützigkeit, was rückwirkend zu erheblichen Steuernachforderungen führen kann, die weit über die Grundsteuer hinausgehen [23].

Die Grundsteuerreform 2025 erfordert auch von Stiftungen eine Neubewertung ihres Immobilienportfolios. Sie mussten für alle ihre Grundstücke, auch die steuerbefreiten, eine Grundsteuererklärung abgeben. Dies schafft Transparenz über das Stiftungsvermögen und erleichtert den Finanzbehörden die Überprüfung der tatsächlichen Nutzung im Abgleich mit dem Satzungszweck.

5. Sonderregelungen für landwirtschaftliche Betriebe

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen traditionell einer eigenen Form der Grundsteuer, der sogenannten Grundsteuer A (agrarisch). Im Gegensatz zur Grundsteuer B (baulich), die sich am Wert des Grundstücks und der Gebäude orientiert, basierte die Grundsteuer A historisch auf der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen [24]. Die Grundsteuerreform führt hier zu signifikanten Veränderungen.

5.1 Die neue Grundsteuer A nach der Reform

Mit der Reform wird die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ebenfalls neu geordnet. Die Bewertung erfolgt nun auf Basis standardisierter, pauschalierter Reinerträge, die für verschiedene Nutzungen (z.B. Ackerland, Grünland, Forst) und deren Ertragsbedingungen gesetzlich festgelegt sind [25]. Alle landwirtschaftlichen Betriebe mussten ihre Flächen und Nutzungen im Rahmen der Grundsteuererklärung neu deklarieren, was zu einer Neubewertung bis zum 1. Januar 2025 führt [26].

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Wohngebäude auf landwirtschaftlichen Hofstellen. Bisher waren diese Teil des landwirtschaftlichen Betriebs und wurden privilegiert über die Grundsteuer A besteuert. Nach neuem Recht werden die Wohnteile von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dem Grundvermögen zugeordnet und unterliegen somit der regulären Grundsteuer B [27] [28] [29]. Diese Umqualifizierung wird für viele landwirtschaftliche Familienbetriebe zu einer höheren Grundsteuerbelastung für den Wohnraum führen. Wirtschaftsgebäude wie Scheunen oder Ställe verbleiben hingegen in der Regel bei der Grundsteuer A.

5.2 Grundsteuer bei Hofübergabe und Flächenverkauf

Die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe, sei es im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Hofübergabe) oder durch Verkauf, erfordert eine genaue Betrachtung der grundsteuerlichen Konsequenzen.

  • Hofübergabe: Bei einer Hofübergabe gelten dieselben Stichtagsprinzipien wie bei einem Verkauf. Der Übergeber bleibt für das gesamte Jahr der Übergabe Steuerschuldner. Im Übergabevertrag muss eine klare Regelung zur internen Verrechnung der Grundsteuer A (für die landwirtschaftlichen Flächen) und der neuen Grundsteuer B (für das Wohnhaus) getroffen werden. Da es sich oft um innerfamiliäre Vorgänge handelt, wird dieser Punkt leicht übersehen, was zu späteren Unklarheiten führen kann. Notare sind hier gefordert, auf eine saubere Regelung hinzuwirken.
  • Verkauf von Flächen: Verkauft ein Landwirt einzelne landwirtschaftliche Flächen, muss eine Zurechnungsfortschreibung beim Finanzamt erfolgen. Der Verkäufer bleibt auch hier für das Verkaufsjahr steuerpflichtig für die veräußerten Flächen. Die zivilrechtliche Verrechnung über den Kaufvertrag ist entscheidend.
  • Umwandlung in Bauland: Eine besondere Dynamik entsteht, wenn landwirtschaftliche Flächen in Bauland umgewandelt und verkauft werden. Mit der Umwidmung wechselt die Fläche von der Zuständigkeit der Grundsteuer A zur Grundsteuer B. Dies führt zu einer erheblich höheren Bewertung und damit zu einer stark ansteigenden Grundsteuer. Zudem können Gemeinden für baureife, aber unbebaute Grundstücke eine Grundsteuer C mit einem erhöhten Hebesatz festlegen, um Bodenspekulation entgegenzuwirken und Anreize für eine Bebauung zu schaffen [14]. Beim Verkauf solcher Flächen muss die zukünftig deutlich höhere Steuerlast vom Käufer einkalkuliert werden, was sich auf den Kaufpreis auswirken kann.

Die Reform führt für landwirtschaftliche Betriebe zu einer komplexeren steuerlichen Situation. Die Aufteilung in Grundsteuer A und B erfordert eine genauere Buchführung und eine differenzierte Betrachtung bei jeglicher Form des Eigentümerwechsels.

6. Praktische Umsetzung und vertragliche Gestaltung

Die rechtssichere Abwicklung der Grundsteuer bei Immobilienverkäufen hängt maßgeblich von der Präzision der vertraglichen Regelungen ab. Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare tragen hier eine hohe Verantwortung.

6.1 Musterformulierungen für Kaufverträge

Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Kaufverträge explizite und unmissverständliche Klauseln zur Grundsteuer enthalten. Eine Basisklausel sollte folgende Punkte umfassen:

“Die öffentliche Lasten, einschließlich der Grundsteuer, gehen mit dem Tag des Besitzübergangs auf den Käufer über. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Grundsteuer für das laufende Kalenderjahr vollständig an die Gemeinde zu entrichten. Der Käufer erstattet dem Verkäufer den auf die Zeit ab Besitzübergang bis zum Jahresende entfallenden Anteil der Grundsteuer. Die Abrechnung erfolgt auf Basis des letzten vorliegenden Grundsteuerbescheides. Der Verkäufer legt diesen dem Käufer spätestens bei Besitzübergang vor.”

Für den Verkauf durch eine steuerbefreite Stiftung könnte eine Ergänzung sinnvoll sein:

“Sollte für das veräußerte Objekt im Verkaufsjahr aufgrund der Gemeinnützigkeit des Verkäufers keine oder eine reduzierte Grundsteuer erhoben werden, verpflichtet sich der Käufer dennoch, dem Verkäufer einen Betrag zu erstatten, der der zeitanteiligen Grundsteuer entspricht, die für einen nicht befreiten Eigentümer anfallen würde. Als Berechnungsgrundlage dient der letzte vor der Befreiung ergangene Bescheid oder, falls nicht vorhanden, ein von der Gemeinde auf Anfrage fiktiv ermittelter Wert.”

6.2 Die Rolle der Hausverwaltung bei Mehrfamilienhäusern und WEG

In verwalteten Objekten wie Mehrfamilienhäusern oder Wohnungseigentümergemeinschaften übernimmt die Hausverwaltung eine zentrale Rolle bei der Abrechnung [11]. Die Grundsteuer ist in der Regel Teil der umlagefähigen Betriebskosten und wird über die jährliche Nebenkostenabrechnung auf die Mieter oder im Rahmen des Hausgeldes auf die Eigentümer verteilt.

Bei einem Eigentümerwechsel einer vermieteten Wohnung muss der Verkäufer die Hausverwaltung über den Zeitpunkt des Besitzübergangs informieren. Die Verwaltung erstellt dann eine taggenaue Zwischenabrechnung für das Hausgeld bzw. die Nebenkostenvorauszahlungen. Die Verrechnung der Grundsteuer erfolgt somit automatisiert im Rahmen dieser Abrechnung zwischen altem und neuem Eigentümer. Dies vereinfacht den Prozess erheblich, entbindet die Parteien aber nicht von der Notwendigkeit, die korrekte Umsetzung im Kaufvertrag festzuhalten.

7. Fazit

Die Regelungen zur Grundsteuer bei Immobilienverkäufen verdeutlichen das typische Spannungsfeld zwischen starren öffentlich-rechtlichen Vorgaben und der Notwendigkeit flexibler zivilrechtlicher Lösungen. Das Stichtagsprinzip schafft zwar administrative Klarheit für die Kommunen, verlagert die Last der gerechten Verteilung jedoch vollständig auf die Vertragsparteien. Ohne eine sorgfältige und präzise Klausel im Kauf- oder Übergabevertrag drohen finanzielle Nachteile und rechtliche Auseinandersetzungen.

Die Grundsteuerreform 2025 verschärft die Komplexität zusätzlich. Sie erfordert von allen Immobilieneigentümern eine intensive Auseinandersetzung mit der Neubewertung ihres Besitzes und führt zu einer Phase der Unsicherheit, bis die neuen Hebesätze der Gemeinden feststehen.

Für Stiftungen und landwirtschaftliche Betriebe ergeben sich besondere Herausforderungen. Gemeinnützige Stiftungen müssen bei jeder Immobilientransaktion die strengen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Blick behalten, um ihren Status nicht zu gefährden. Landwirte sehen sich durch die Aufspaltung in Grundsteuer A und B sowie die Neubewertung ihrer Flächen mit einem tiefgreifenden Wandel konfrontiert, der insbesondere bei der Nachfolgeregelung und bei Flächenverkäufen eine vorausschauende Planung erfordert.

Für die beratenden Berufe ist es daher unerlässlich, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu kennen, die potenziellen Fallstricke zu antizipieren und ihre Mandanten durch eine rechtssichere Vertragsgestaltung zu schützen. Die Grundsteuer mag auf den ersten Blick wie ein reiner Verwaltungsposten erscheinen, doch bei genauerer Betrachtung entpuppt sie sich als ein rechtlich wie wirtschaftlich bedeutsamer Faktor bei jeder Immobilientransaktion.

References
[1] Grundsteuergesetz – Wikipedia. https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsteuergesetz
[2] Grundsteuer I Wer zahlt bei Eigentümerwechsel? – Advocado. https://www.advocado.de/ratgeber/steuerrecht/grundsteuer/grundsteuerreform-wer-zahlt-bei-eigentuemerwechsel.html
[3] Grundsteuer (Deutschland) – Wikipedia. https://de.wikipedia.org/wiki/Grundsteuer_(Deutschland)
[4] Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer. https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/267435/urteil-des-bundesverfassungsgerichts-zur-grundsteuer/
[5] Neue Grundsteuer 2025: Alle Informationen & FAQ – Haus & Grund. https://www.hausundgrund.de/grundsteuer
[6] Neue Grundsteuer: Was Sie jetzt wissen und tun müssen – Sparkasse. https://www.sparkasse.de/pk/ratgeber/wohnen/zu-hause/grundsteuer.html
[7] Grundsteuer bei Eigentumswechsel – Erwin Ruff. http://www.erwin-ruff.de/grundsteuer_eigentumswechsel.html
[8] Grundsteuer bei Verkauf Aufteilung auf den Käufer und … https://www.jeder-kann-immobilien.de/grundsteuerzahlung-im-kaufjahr/
[9] Immobilien-Teilverkauf: Erst viele Versprechen, jetzt warnt die BaFin. https://studinski-immo.de/immobilien-teilverkauf-erst-viele-versprechen-jetzt-warnt-die-bafin/
[10] Teilverkauf am Haus: Schnelle Liquidität für Senioren – Homeday. https://www.homeday.de/de/immobilienverkauf/teilverkauf-haus/
[11] Grundsteuer auf Mieter umlegen – Ratgeber für Vermieter. https://erste-hausverwaltung.de/grundsteuer-auf-mieter-umlegen/
[12] Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 10. April 2018. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/ls20180410_1bvl001114.html
[13] Grundsteuer und Grundsteuererklärung – Steuern.de. https://www.steuern.de/grundsteuer
[14] Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html
[15] Grundsteuer-Hebesatz: Bedeutung & Berechnung. https://www.finanztip.de/grundsteuer/hebesatz-grundsteuer/
[16] Kommunen verschicken Grundsteuerbescheide – Was muss … – VDGN. https://www.vdgn.de/aktuelles/kommunen-verschicken-grundsteuerbescheide-was-muss-ich-beachten/
[17] BFH verhandelt am 12. November über Grundsteuer-Bundesmodell. https://www.steuertipps.de/wohnen-haus-vermietung/grundsteuer-ab-2025-bundesmodell-und-landesmodelle-verfassungswidrig
[18] Justiz – Klagewelle wegen Grundsteuer-Reform – Bayern – SZ.de. https://www.sueddeutsche.de/bayern/justiz-klagewelle-wegen-grundsteuer-reform-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-250921-930-64373
[19] Grundsteuerreform – Handlungsbedarf für Stiftungen. https://www.stiftungen.org/themen/stiftungsrecht/grundsteuerreform-handlungsbedarf-fuer-stiftungen.html
[20] GrStH 2022/2025 – § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz…. https://grsth.bundesfinanzministerium.de/grsth/2022-2025/A-BewG-GrStG-AE/GrStG-AE/Abschnitt-I-Steuerpflicht/Paragraf-3/inhalt.html
[21] Stiftung als Steuersparmodell: Wie du mit einer Stiftung Ste. https://www.steuernsteuern.de/blog/artikel/stiftung-steuern-sparen
[22] Die Reform der Grundsteuer – Haus des Stiftens. https://www.hausdesstiftens.org/die-reform-der-grundsteuer/
[23] Steuerliche Vorteile gemeinnütziger Stiftungen – Hortmann Law. https://hortmannlaw.com/steuerliche-vorteile-gemeinnutziger-stiftungen/
[24] Grundsteuer A und B verständlich erklärt: Was Eigentümer und … https://www.certa-gutachten.de/ratgeber/grundsteuer-a-und-b
[25] So wird die Grundsteuer bei land- und forstwirtschaftlich… https://hilfe.grundsteuer-digital.de/support/solutions/articles/101000534617-so-wird-die-grundsteuer-bei-land-und-forstwirtschaftlichen-betrieben-berechnet
[26] Grundsteuerreform 2022: Das passiert bei Grundsteuer A – land & forst. https://www.landundforst.de/landwirtschaft/betrieb/grundsteuerreform-2022-passiert-grundsteuer-a-567745
[27] Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft). https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/land_und_forstwirte/grundsteuer-a-betriebe-der-land-und-forstwirtschaft-210487.html
[28] [PDF] FAQ Grundsteuer „Land- und forstwirtschaftliches Vermögen“. https://lfst.rlp.de/fileadmin/lfst.rlp.de/Service/Grund_und_Boden/FAQs_Grundsteuerreform_Land-und-Forstwirtschaft.pdf
[29] Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform/grundsteuer-a-in-hessen

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