Die steueroptimale Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe – Strategien und Handlungsempfehlungen aus steuerberatlicher Sicht

Einleitung

Die Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an die nächste Generation ist einer der kritischsten und emotionalsten Momente im Leben einer Unternehmerfamilie. Sie markiert nicht nur einen personellen Wechsel, sondern stellt die Weichen für die wirtschaftliche Zukunft des Hofes und die finanzielle Absicherung aller beteiligten Familienmitglieder. Aus steuerberatlicher Sicht handelt es sich hierbei um einen hochkomplexen Vorgang, der eine Symbiose aus steuer-, zivil- und erbrechtlichem Fachwissen erfordert [1]. Das primäre Ziel der Beratung ist dabei stets, die Existenz des Betriebes durch eine Minimierung der steuerlichen Belastungen nachhaltig zu sichern und gleichzeitig eine faire Lösung für alle Beteiligten zu finden.

Der deutsche Gesetzgeber erkennt die besondere volkswirtschaftliche Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft an und hat im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) weitreichende Begünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen verankert. Diese sollen verhindern, dass eine hohe Steuerlast den Hofübernehmer zur Zerschlagung oder zum Verkauf des Betriebes zwingt. Kernstück dieser Privilegierung sind die Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG, die unter strengen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung von bis zu 100 % ermöglichen [2].

Doch diese Begünstigungen sind kein Selbstläufer. Sie sind an strikte gesetzliche Vorgaben wie langjährige Behaltensfristen und Lohnsummenregelungen geknüpft, deren Nichteinhaltung zum rückwirkenden Wegfall der Steuerfreiheit führen kann. Hinzu kommen tiefgreifende gesetzliche Änderungen, wie die bevorstehende Ablösung des Einheitswertes durch den Grundsteuerwert ab dem 1. Januar 2025, die die Bewertungsmaßstäbe und damit die gesamte Kalkulationsgrundlage für Hofübergaben fundamental verändern [3].

Dieser Fachbericht beleuchtet aus der Perspektive des Steuerberaters die zentralen steuerlichen Aspekte bei der Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe. Er analysiert die Funktionsweise der Verschonungsregelungen, zeigt die damit verbundenen Risiken und Fallstricke auf und gibt praxisorientierte Handlungsempfehlungen. Ein besonderer Fokus liegt auf den strategischen Überlegungen im Kontext der neuen Bewertung ab 2025, um Mandanten eine fundierte und zukunftssichere Planung ihrer Hofnachfolge zu ermöglichen.

1. Das Fundament der Steuerbegünstigung: Die Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG

Das Herzstück der steuerlichen Privilegierung bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bildet das System der Verschonungsabschläge, welches nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu gefasst und seit dem 1. Juli 2016 angewendet wird [4]. Ziel ist es, produktives Betriebsvermögen zu schützen, das der Fortführung des Unternehmens und dem Erhalt von Arbeitsplätzen dient. Die Regelungen gelten sowohl für den Erbfall als auch für die Schenkung (vorweggenommene Erbfolge). Dem Übernehmer stehen grundsätzlich zwei Optionen zur Wahl, deren Voraussetzungen und Konsequenzen sorgfältig abzuwägen sind.

1.1. Die Regelverschonung: 85 % Steuerbefreiung als Standardoption

Die sogenannte Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG ist der gesetzliche Standardfall. Sie sieht vor, dass 85 % des Werts des begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens steuerfrei bleiben [5]. Die verbleibenden 15 % unterliegen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, wobei zunächst die persönlichen Freibeträge des Erwerbers (z.B. 500.000 € für Kinder) zum Abzug kommen.

Diese signifikante Begünstigung ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft, die der Sicherung der Betriebsfortführung dienen sollen:

  • Fünfjährige Behaltensfrist: Der Erwerber ist verpflichtet, den Betrieb für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Erwerb fortzuführen. Ein Verkauf des gesamten Betriebs, wesentlicher Betriebsgrundlagen oder eine Betriebsaufgabe innerhalb dieser Frist führt zum rückwirkenden und anteiligen Wegfall der Steuerverschonung [2].
  • Lohnsummenregelung: Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten müssen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist eine Mindestlohnsumme einhalten. Die Summe der gezahlten Löhne und Gehälter darf in diesen fünf Jahren insgesamt 400 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übergabe (Ausgangslohnsumme) nicht unterschreiten [6]. Für Betriebe mit 6 bis 15 Mitarbeitern gelten abgemilderte, gestaffelte Anforderungen [7].

Die Regelverschonung ist oft die pragmatische Wahl für viele Betriebe, da die Behaltensfrist von fünf Jahren überschaubarer ist und die Anforderungen an die Lohnsumme niedriger sind als bei der Optionsverschonung.

1.2. Die Optionsverschonung: Der Weg zur 100-prozentigen Steuerfreiheit

Für Übernehmer, die eine vollständige Steuerbefreiung anstreben und bereit sind, dafür strengere Auflagen zu erfüllen, bietet das Gesetz die Möglichkeit der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Auf Antrag des Erwerbers kann der Verschonungsabschlag auf 100 % erhöht werden, sodass im Idealfall keinerlei Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf das Betriebsvermögen anfällt [6].

Die Gegenleistung für diese vollständige Befreiung sind deutlich verschärfte Verpflichtungen:

  • Siebenjährige Behaltensfrist: Die Frist, in der der Betrieb ohne schädliche Verfügungen fortgeführt werden muss, verlängert sich von fünf auf sieben Jahre [7]. Dies erfordert eine längerfristige strategische Bindung an den Betrieb und schränkt die unternehmerische Flexibilität des Nachfolgers erheblich ein.
  • Verschärfte Lohnsummenregelung: Für Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten steigen auch die Anforderungen an die Lohnsummen. Innerhalb der siebenjährigen Frist muss die kumulierte Lohnsumme mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme betragen [6].

Die Entscheidung für die Optionsverschonung muss wohlüberlegt sein. Sie ist nur dann ratsam, wenn die langfristige Fortführung des Betriebs absolut gesichert erscheint und die Einhaltung der Lohnsummenquote realistisch ist. Ein Verstoß gegen die Auflagen hat hier besonders gravierende Folgen, da die gesamte Steuerbegünstigung rückwirkend entfällt und zu einer erheblichen, oft existenzbedrohenden Nachzahlung führen kann.

1.3. Die Lohnsummenregelung: Eine Hürde für größere Betriebe

Die Lohnsummenregelung ist ein zentrales Steuerungselement des Gesetzgebers, um sicherzustellen, dass die Steuerprivilegien tatsächlich dem Erhalt von Arbeitsplätzen zugutekommen. Betriebe werden anhand der Mitarbeiterzahl in verschiedene Klassen eingeteilt:

  • Bis zu 5 Mitarbeiter: Diese Betriebe sind vollständig von der Lohnsummenregelung ausgenommen, was eine erhebliche Erleichterung darstellt [7].
  • 6 bis 10 Mitarbeiter: Hier gelten reduzierte Anforderungen (z.B. 250 % bei Regelverschonung, 500 % bei Optionsverschonung).
  • 11 bis 15 Mitarbeiter: Die Anforderungen steigen weiter an (z.B. 300 % bzw. 565 %).
  • Mehr als 15 Mitarbeiter: Für diese Betriebe gelten die vollen Sätze von 400 % (Regelverschonung) bzw. 700 % (Optionsverschonung) [7].

Aus beratender Sicht stellt die Lohnsummenregelung eine der größten Herausforderungen dar. Betriebswirtschaftlich notwendige Entscheidungen, wie die Optimierung von Arbeitsabläufen durch Automatisierung oder eine Anpassung der Personalstruktur aufgrund von Marktveränderungen, können in direkten Konflikt mit den steuerlichen Vorgaben geraten. Eine Reduzierung der Mitarbeiterzahl oder der Löhne kann die gesamte Steuerverschonung gefährden. Daher ist eine vorausschauende Personal- und Investitionsplanung über den gesamten Behaltenszeitraum von fünf bzw. sieben Jahren unerlässlich.

2. Der Paradigmenwechsel ab 2025: Die Bewertung mit dem Grundsteuerwert

Eine der weitreichendsten Änderungen für die Hofübergabe in den letzten Jahrzehnten tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die bisherige Bewertungsmethodik für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf Basis der veralteten Einheitswerte wird durch den neu eingeführten Grundsteuerwert (auch Grundsteuerwert A genannt) abgelöst [3]. Dieser Wandel hat massive Auswirkungen nicht nur auf die Grundsteuer, sondern auch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie auf zivilrechtliche Aspekte wie die Abfindungsansprüche weichender Erben.

2.1. Vom Einheitswert zum realitätsnäheren Grundsteuerwert

Der bisherige Einheitswert basierte auf Wertverhältnissen aus den Jahren 1964 (West) bzw. 1935 (Ost) und hatte kaum noch Bezug zu den tatsächlichen Verkehrswerten. Die Umstellung auf den Grundsteuerwert zielt darauf ab, eine realitätsnähere und verfassungskonforme Bewertungsgrundlage zu schaffen [3]. Die neuen Werte basieren auf ertragswertorientierten Ansätzen, die die tatsächliche Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen und der Hofstelle widerspiegeln sollen [8].

In der Praxis führt dies in nahezu allen Fällen zu einer signifikanten Erhöhung der steuerlichen Bewertung der Betriebe. Ein Hof, der bisher mit einem niedrigen sechsstelligen Einheitswert bewertet wurde, kann nach neuer Methode einen Grundsteuerwert im Millionenbereich aufweisen. Diese Wertsteigerung erhöht die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer drastisch und macht die Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen wichtiger denn je. Ohne die Steuerbefreiungen nach §§ 13a, 13b ErbStG wäre eine Hofübergabe für viele Betriebe finanziell nicht mehr tragbar.

2.2. Auswirkungen auf die Höfeordnung und Abfindungsansprüche

Die Bewertungsreform hat auch direkte Konsequenzen für Betriebe, die der Höfeordnung (HöfeO) unterliegen. Die Höfeordnung ist ein spezielles Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe in einigen Bundesländern, das die Zerschlagung des Hofes im Erbfall verhindern soll, indem nur ein einziger Erbe (der Hoferbe) den Betrieb erhält. Die anderen Erben (weichende Erben) haben stattdessen einen Abfindungsanspruch.

Bisher wurde dieser Abfindungsanspruch auf Basis des niedrigen Einheitswertes berechnet, was oft zu sehr geringen Abfindungen führte. Ab 2025 wird der neue, höhere Grundsteuerwert zur Grundlage der Abfindungsberechnung [9]. Um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hoferben nicht zu überfordern, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Reform der Höfeordnung Anpassungen vorgenommen. Künftig wird der Abfindungsanspruch auf Basis des 1,5-fachen Grundsteuerwertes berechnet, um einen Ausgleich zwischen den Interessen des Hoferben und der weichenden Erben zu schaffen. Genauer wird der Grundsteuerwert des Betriebs (Grundsteuerwert A) mit einem Faktor von 0,6 multipliziert, um sicherzustellen, dass die Abfindung für den Hoferben tragbar bleibt [10].

Gleichzeitig wird die Mindestgröße für einen Hof im Sinne der Höfeordnung von einem Wirtschaftswert von 10.000 Euro auf einen Grundsteuerwert von mindestens 54.000 Euro angehoben, wobei es ein Wahlrecht ab 27.000 Euro gibt [10]. Diese Änderungen erfordern eine Neubeurteilung vieler bestehender Hofübergabeverträge und letztwilliger Verfügungen.

3. Strategische Gestaltungsoptionen und Handlungsempfehlungen aus Beratersicht

Die Komplexität der gesetzlichen Rahmenbedingungen erfordert eine proaktive und langfristig angelegte Gestaltungsberatung. Eine Hofübergabe sollte niemals als isolierter Akt betrachtet werden, sondern als ein Prozess, der idealerweise mehrere Jahre vor dem geplanten Übergabezeitpunkt beginnt [11].

3.1. Die vorweggenommene Erbfolge als Königsweg

In den meisten Fällen ist die Übertragung des Hofes zu Lebzeiten im Rahmen einer Schenkung (vorweggenommene Erbfolge) die steuerlich vorteilhafteste Lösung [12]. Dies bietet mehrere entscheidende Vorteile gegenüber der Vererbung:

  • Mehrfache Nutzung von Freibeträgen: Persönliche Freibeträge bei der Schenkungsteuer (z.B. 400.000 € für Kinder) können alle zehn Jahre erneut in voller Höhe genutzt werden. Durch eine frühzeitige und gestaffelte Übertragung von Vermögensteilen kann die Steuerlast signifikant reduziert oder gänzlich vermieden werden.
  • Planungssicherheit und Kontrolle: Der Übergeber kann die Übergabe aktiv gestalten und vertraglich wichtige Weichenstellungen vornehmen. Dazu gehören beispielsweise die Vereinbarung von Wohnrechten, Altenteilsleistungen (Versorgungsleistungen) oder Rückfallklauseln für unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Tod des Übernehmers vor dem Übergeber).
  • Gleitender Übergang: Eine schrittweise Übergabe ermöglicht es dem Nachfolger, in die Verantwortung hineinzuwachsen, während der Senior noch mit Rat und Tat zur Seite steht.

Die Gestaltung eines Übergabevertrags ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die zwingend von einem auf Landwirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar in enger Abstimmung mit dem Steuerberater begleitet werden muss [1].

3.2. Analyse und Optimierung des Betriebsvermögens

Vor jeder Übergabe ist eine sorgfältige Analyse der Vermögensstruktur des Betriebs unerlässlich. Nicht alle Vermögensgegenstände, die zum Hof gehören, qualifizieren sich als begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG. Besonderes Augenmerk gilt dem sogenannten Verwaltungsvermögen. Hierzu zählen beispielsweise an Dritte vermietete Immobilien (außer Werkwohnungen), Wertpapiere oder Kunstgegenstände, die nicht unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betriebszweck dienen.

Ein hoher Anteil an Verwaltungsvermögen kann die Steuerbegünstigungen gefährden oder gänzlich ausschließen. Enthält das Betriebsvermögen mehr als 90 % Verwaltungsvermögen, entfällt die Verschonung komplett. Aber auch geringere Quoten können schädlich sein. Daher ist es eine zentrale beratende Aufgabe, das Betriebsvermögen im Vorfeld einer Übergabe zu “säubern”. Dies kann durch den Verkauf von nicht betriebsnotwendigem Vermögen und die Reinvestition der Erlöse in begünstigtes Betriebsvermögen (z.B. neue Maschinen, Wirtschaftsgebäude) geschehen. Solche Umstrukturierungen müssen jedoch langfristig geplant und steuerlich sauber umgesetzt werden, um nicht unbeabsichtigt stille Reserven aufzudecken und Einkommensteuer auszulösen.

3.3. Die Erbengemeinschaft als steuerliches Risiko

Wird keine klare Nachfolgeregelung getroffen, fällt der Hof im Erbfall an eine Erbengemeinschaft. Aus steuerlicher Sicht ist dies oft die denkbar schlechteste Lösung. Eine Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt und birgt ein hohes Konfliktpotenzial, das die Existenz des Betriebs gefährden kann. Zudem können erhebliche steuerliche Nachteile entstehen. Wenn sich die Erben beispielsweise darauf einigen, dass einer den Hof übernimmt und die anderen auszahlt, kann dies als ein steuerpflichtiger Verkaufsvorgang innerhalb der Erbengemeinschaft gewertet werden, der zur Aufdeckung stiller Reserven und einer hohen Einkommensteuerbelastung führt [13].

Eine klare testamentarische Regelung oder – noch besser – ein zu Lebzeiten geschlossener Hofübergabevertrag sind daher unerlässlich, um die Bildung einer Erbengemeinschaft von vornherein zu vermeiden und die steuerlichen Begünstigungen für den Betriebserhalt optimal zu nutzen.

4. Fazit und Ausblick

Die steueroptimale Vererbung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben in der steuerlichen Gestaltungsberatung. Die gesetzlichen Verschonungsregelungen bieten zwar ein enormes Potenzial zur Steuerersparnis, sind aber an ein enges Korsett aus Behaltensfristen, Lohnsummenregelungen und vermögensstrukturellen Vorgaben geknüpft. Jeder Verstoß kann fatale finanzielle Folgen haben und den Zweck der Regelungen – den Erhalt des Familienbetriebs – konterkarieren.

Die bevorstehende Bewertungsreform ab 2025 verschärft die Situation weiter. Die absehbar deutlich höheren Betriebswerte machen eine sorgfältige Planung und die konsequente Nutzung der Steuerbegünstigungen zur existenziellen Notwendigkeit. Gleichzeitig eröffnet die Reform neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der fairen und steuerlich optimierten Regelung von Abfindungsansprüchen weichender Erben.

Für Betriebsinhaber bedeutet dies, dass das Thema Hofnachfolge nicht auf die lange Bank geschoben werden darf. Eine frühzeitige, umfassende und interdisziplinäre Beratung durch ein Team aus Steuerberater, Rechtsanwalt und Notar ist der Schlüssel zum Erfolg [1]. Es gilt, die individuelle familiäre und betriebliche Situation zu analysieren, verschiedene Szenarien durchzuspielen und eine maßgeschneiderte, rechtssichere und steueroptimale Lösung zu erarbeiten. Nur so kann das Lebenswerk einer Generation erfolgreich und nachhaltig an die nächste weitergegeben werden. Die Rolle des Steuerberaters wandelt sich dabei vom reinen Deklarationshelfer zum strategischen Begleiter und Risikomanager in einem der wichtigsten Prozesse des unternehmerischen Lebenszyklus.

References

[1] Hofübergabe: Wie Landwirte sie steuerlich gut meistern. https://www.wochenblatt-dlv.de/feld-stall/betriebsfuehrung/hofuebergabe-landwirte-steuerlich-gut-meistern-576959

[2] Erbschaftssteuer Landwirtschaft – Steuersätze & Freibeträge. https://www.erbrechtsinfo.com/steuern-finanzen/erbschaftsteuer-landwirtschaft/

[3] Beratung zum Thema Einheitswert in der Landwirtschaft beim Erben. https://www.rae-benecke.de/ratgeber/einheitswert-landwirtschaft-erbe

[4] Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer. https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/b/betriebsvermoegen-bei-der-erbschaftsteuer/

[5] Erbschaftsteuer 2025 bei Landverpachtung | Blog. https://www.landverpachten.de/post/landwirtschaftsflachen-verpachten-erbschaftssteuer-2025—das-mussen-sie-jetzt-wissen

[6] ErbStG § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen … https://datenbank.nwb.de/Dokument/78982_13a/

[7] Erbschaftssteuer in der Landwirtschaft Erbschaft. https://www.praxis-agrar.de/betrieb/betriebsfuehrung/erbschaftssteuer

[8] Erbschaftsteuer: Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen … https://www.haufe.de/id/beitrag/erbschaftsteuer-bewertung-von-land-und-forstwirtschaftlichen-betrieben-HI2115218.html

[9] Das Erbrecht in der Landwirtschaft: Ab 2025 gilt der Grundsteuerwert!. https://rechtsanwaelte-gsp.de/2024/10/25/das-erbrecht-in-der-landwirtschaft-ab-2025-gilt-der-grundsteuerwert/

[10] Reform der Höfeordnung ab 2025 – ETL Agrar Forst. https://www.etl-agrar-forst.de/aktuelles/reform-der-hoefeordnung-ab-2025

[11] Dank optimaler Vorbereitung: So gelingt die Hofübergabe. https://www.landundforst.de/betrieb/betriebsfuehrung/dank-optimaler-vorbereitung-so-gelingt-hofuebergabe-573725

[12] [PDF] Kurzinfo Steuern. https://partasteuern.de/sites/default/files/pdf/Hofuebergabe_07-2025.pdf

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