1. Einleitung: Ein neues Instrument der Vermögensnachfolge in Polen
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Familienstiftungen am 22. Mai 2023 hat sich die polnische Rechtslandschaft um ein bedeutendes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung erweitert [1]. Die Einführung der Familienstiftung (polnisch: fundacja rodzinna) war eine lang erwartete Antwort auf die Bedürfnisse polnischer Familienunternehmen, die nach einer effektiven Methode suchten, ihr über Generationen aufgebautes Vermögen zu schützen, dessen Zersplitterung zu verhindern und eine stabile finanzielle Basis für zukünftige Generationen zu sichern [2][3].
Die Hauptziele des Gesetzgebers waren klar definiert: die Bewahrung des Vermögens, die Minimierung von Risiken bei der Unternehmensnachfolge und die Schaffung einer juristischen Person, die speziell auf die langfristige Verwaltung von Familienvermögen ausgerichtet ist [4]. Die Familienstiftung wurde als juristische Person mit Sitz in Polen konzipiert, die es ermöglicht, Vermögenswerte zu bündeln und nach den vom Stifter festgelegten Regeln zu verwalten und an die Begünstigten auszuschütten [5]. Damit bietet sie eine strukturierte Alternative zu traditionellen erbrechtlichen Lösungen und anderen Gesellschaftsformen. Innerhalb kurzer Zeit hat sich die Familienstiftung bereits als beliebtes Modell etabliert, was die hohe Zahl an Registrierungen seit ihrer Einführung unterstreicht [6].
2. Das Konzept der Polnischen Familienstiftung
Die polnische Familienstiftung ist eine eigenständige juristische Person, die ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung in das zentrale Register der Familienstiftungen erlangt, welches vom Bezirksgericht in Piotrków Trybunalski geführt wird [6]. Ihre primäre Funktion ist die Verwaltung des vom Stifter eingebrachten Vermögens gemäß den in der Satzung festgelegten Zielen und die Erbringung von Leistungen an die definierten Begünstigten [5].
Das Kernanliegen der Familienstiftung ist der Schutz des Familienvermögens vor Zersplitterung, die Sicherstellung der Kontinuität von Familienunternehmen und die finanzielle Versorgung der Familienmitglieder über Generationen hinweg [2]. Im Gegensatz zu traditionellen polnischen Stiftungen (fundacja), die primär gemeinnützigen Zwecken dienen, ist die Familienstiftung explizit auf die Wahrung privater, familiärer Interessen ausgerichtet [7][8].
Ihre Hauptanwendungsbereiche umfassen: Nachfolgeplanung: Sie ermöglicht eine reibungslose Übertragung von Unternehmensanteilen und anderen Vermögenswerten, ohne dass diese im Erbfall aufgeteilt werden müssen. Die Stiftung wird zur Eigentümerin der Vermögenswerte, was die operative Kontinuität des Unternehmens sichert [3]. Vermögensschutz: Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen geht in deren Eigentum über und ist somit vor den Gläubigern des Stifters oder der Begünstigten geschützt. Es fällt nicht mehr in die private Insolvenzmasse [9]. Zentralisierte Vermögensverwaltung: Die Stiftung bündelt das Familienvermögen und ermöglicht eine professionelle und strategische Verwaltung nach den Vorgaben des Stifters. Steueroptimierung: Durch ihre besondere steuerliche Behandlung bietet die Familienstiftung erhebliche Vorteile, insbesondere durch die Stundung der Besteuerung von Erträgen bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung an die Begünstigten [9].
Vorteile: Sicherung der Unternehmensnachfolge: Die Stiftung verhindert die Zersplitterung von Unternehmensanteilen und sichert die langfristige Stabilität und Kontrolle des Familienunternehmens [4]. Hohe Flexibilität in der Gestaltung: Die Satzung bietet dem Stifter weitreichende Möglichkeiten, die Verwaltung und Verteilung des Vermögens nach seinen individuellen Wünschen zu regeln [9]. Signifikante Steuervorteile: Die Befreiung von der Körperschaftsteuer auf thesaurierte Gewinne und die Einkommensteuerbefreiung für engste Familienangehörige machen die Stiftung zu einem äußerst attraktiven Instrument der Steuerplanung [25]. Langfristige Perspektive: Die Stiftung ist auf Dauer ausgelegt und kann das Familienvermögen über mehrere Generationen hinweg bewahren und mehren.
Nachteile und Herausforderungen: Verlust der direkten Kontrolle: Mit der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung gibt der Stifter sein direktes Eigentum und seine unmittelbare Verfügungsgewalt auf. Die Kontrolle wird fortan durch die Stiftungsorgane ausgeübt. Die Gründung erfordert notarielle Beurkundungen und juristische Beratung. Der laufende Betrieb verursacht administrative Kosten für Buchführung, Berichterstattung und die Tätigkeit der Organe. Gesetzliche Einschränkungen der Tätigkeit: Die strikte Begrenzung auf passive Vermögensverwaltung schränkt die unternehmerischen Möglichkeiten der Stiftung ein. Verstöße führen zu hohen Steuersanktionen [24]. Neuheit des Instruments: Da die Familienstiftung erst 2023 eingeführt wurde, gibt es noch wenig gefestigte Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Dies kann zu Rechtsunsicherheiten in Einzelfragen führen [5]. Administrative Hürden: Kritiker bemängeln, dass das Fehlen eines allgemein zugänglichen digitalen Registers und die alleinige Zuständigkeit eines Gerichts zu langen Verfahrensdauern bei der Registrierung führen können [26].
Für wen eignet sich die Familienstiftung? Die Familienstiftung ist besonders geeignet für: Unternehmerfamilien: die die Nachfolge und den Fortbestand ihres Unternehmens sichern wollen. Vermögende Privatpersonen: die ihr Vermögen strukturiert verwalten, schützen und an die nächste Generation weitergeben möchten. Personen mit komplexen Familienverhältnissen: die eine klare und verbindliche Regelung für die Verteilung ihres Vermögens treffen wollen, um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Investoren, die eine steuereffiziente Struktur zur Verwaltung eines Portfolios aus Beteiligungen, Immobilien und anderen Kapitalanlagen suchen. Die Entscheidung für oder gegen eine Familienstiftung sollte auf einer umfassenden Analyse der individuellen familiären und wirtschaftlichen Situation basieren und stets von qualifizierten Rechts- und Steuerberatern begleitet werden.
3.1 Formale Gründung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Gründungsakt: Der Stifter oder die Stifter müssen eine Gründungserklärung abgeben. Dies kann entweder durch eine notariell beurkundete Gründungsurkunde zu Lebzeiten oder durch ein notariell beurkundetes Testament erfolgen [12][13]. Als Stifter kommen ausschließlich natürliche Personen mit voller Geschäftsfähigkeit in Frage, wobei ihre Staatsangehörigkeit keine Rolle spielt [14]. Es ist auch möglich, dass mehrere Personen gemeinsam eine Stiftung gründen, solange dies durch eine Gründungsurkunde geschieht [14].
Vor der Registrierung wird – mindestens – der Vorstand bestellt [17].
Eintragung im Register: Der finale Schritt ist die Eintragung der Stiftung in das Register der Familienstiftungen. Erst mit dieser Eintragung erlangt die Stiftung ihre volle Rechtsfähigkeit als juristische Person [1]. Bereits im Gründungsstadium (w organizacji) kann die Stiftung jedoch Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen [16].
Die Stiftung führt den Namen „Granaria – fundacja na rzecz nauk“. Sie hat ihren Sitz in Danzig. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Stiftungszweck – Satzung (Statut)
Satzung (Statut): Die Satzung ist das zentrale Dokument, das die Funktionsweise der Stiftung regelt. Sie muss ebenfalls in Form einer notariellen Urkunde erstellt werden [14]. Die Satzung definiert die Ziele der Stiftung, den Kreis der Begünstigten, die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe sowie die Richtlinien für die Vermögensverwaltung [15]. Festlegung des spezifischen Stiftungszwecks, der dem Interesse der Familie dient. Die Satzung ist das Herzstück der Stiftung und das primäre Steuerungsinstrument des Stifters. Das Gesetz schreibt bestimmte Mindestinhalte vor, wie den Namen, den Sitz, die Ziele, die Höhe des Gründungsfonds und den Kreis der Begünstigten [15].
Dem Stifter wird jedoch eine erhebliche Gestaltungsfreiheit eingeräumt, um die Satzung an die spezifischen Bedürfnisse seiner Familie anzupassen [9]. In der Praxis sollten über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus folgende Aspekte detailliert geregelt werden.
Grundsätzlich ist die Familienstiftung von der Körperschaftsteuer (CIT) befreit. Diese Befreiung gilt für alle Einkünfte, die aus den gesetzlich zulässigen Tätigkeiten stammen [20][21]. Das bedeutet, dass Erträge wie Dividenden aus Unternehmensbeteiligungen, Zinsen aus Darlehen, Mieteinnahmen oder Gewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten auf Ebene der Stiftung nicht besteuert werden [22][23]. Dieses steuerfreie Wachstum des Stiftungsvermögens ermöglicht eine effiziente Reinvestition und Akkumulation von Kapital [22]. Gründung und Stiftungszweck: Bestimmung der natürlichen Person, die die Stiftung gründen kann.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und deren Anwendung zur Steigerung des menschlichen Potenzials. Die Stiftung verfolgt das Ziel, Individuen und Organisationen dabei zu unterstützen, ihre Fähigkeiten in den Bereichen Gesundheit #HEALTH, des Vermögens/Finanzen #WEALTH und der geistigen Bildung #MINDSET zu maximieren.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch:
a) Forschung und Entwicklung generell: Durchführung und Unterstützung von Forschungsprojekten zur Entwicklung von spezialisierten KI-Agenten, die als Werkzeuge für persönliches Wachstum und Effizienzsteigerung dienen. Dies umfasst Forschungen in Bereichen wie Neuroinformatik (Brain-Machine Interfaces), prädiktive Datenanalyse, KI-gestützte Auswertungen, Ressourcenplanung und autonome KI-Systeme.
a) Forschung und Entwicklung im Asset Management: Die Entwicklung, Anwendung und Erforschung fortschrittlicher, KI-gestützter Systeme zur Verwaltung des eigenen Stiftungsvermögens. Dies umfasst:
* die Konzeption und den Praxistest von KI-Strategien für die Verwaltung von Anlagevermögen, Unternehmensbeteiligungen und Sachwerten, einschließlich wertvoller Tiere wie Pferden.
* insbesondere die Entwicklung von KI-Anwendungen für das Immobilienmanagement. Die operative Umsetzung baulicher Maßnahmen sowie die Verwaltung der Immobilien kann dabei strategisch durch eine eigene Unternehmensbeteiligung an einer Bau- oder Verwaltungsgesellschaft erfolgen. Die hierbei gewonnenen Daten und Prozesskenntnisse dienen ebenfalls als Grundlage für die KI-Forschung.
c) Bildung und Wissenstransfer: Die Konzeption und Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Workshops, Konferenzen und die Erstellung von Publikationen. Ziel ist es, das Wissen über die Potenziale und den ethischen Einsatz von KI-Technologien in der Gesellschaft breit zu verankern. Die Stiftung strebt an, den Zugang zu Werkzeugen und Wissen für finanzielle Unabhängigkeit, körperliche Vitalität und die Entwicklung einer wachstumsorientierten Denkweise (Growth Mindset) für eine breite Zielgruppe zu ermöglichen. Zu den zentralen Forschungs- und Vermittlungsthemen gehören insbesondere:
* Learning Analytics und der Einsatz von Generativer Künstlicher Intelligenz im Bildungsbereich.
* Ethische und didaktische Fragestellungen beim Einsatz von KI in Lehre und Beratung.
* Analyse von konkreten Einsatzszenarien und den Grenzen von KI-Systemen.
* Die Untersuchung der relevanten Rechtsgrundlagen.
* Die Förderung von umfassender KI-Kompetenz (AI Literacy) in allen Gesellschaftsbereichen.
d) Förderung von Innovation und strategischer KI-Anwendung: Die Unterstützung von Start-ups, Forschern und etablierten Unternehmen bei der Entwicklung und Implementierung innovativer KI-gestützter Lösungen. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf der Ausarbeitung von praxistauglichen KI-Strategien für Unternehmen. Ziel ist es, KI-Funktionen gezielt nutzbar zu machen und sicherzustellen, dass KI-Initiativen direkt auf die übergeordneten Geschäftsziele einzahlen und so die persönliche wie auch die unternehmerische Entwicklung nachhaltig vorantreiben.
e) Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Schaffung von Plattformen und Netzwerken, um den Austausch zwischen Experten aus verschiedenen Disziplinen wie Informatik, Neurowissenschaften, Wirtschaft und Psychologie zu fördern und so ganzheitliche Lösungsansätze zu entwickeln.
f) Interdisziplinäre Gesundheitsforschung: Die Erforschung der gesundheitsfördernden Beziehung zwischen Mensch und Pferd als Teil einer ganzheitlichen Gesundheitsstrategie. Mithilfe von künstlicher Intelligenz sollen Verhaltensmuster, physiologische Reaktionen und therapeutische Effekte analysiert werden, um neue, datengestützte Erkenntnisse für die tiergestützte Therapie und die Förderung des gegenseitigen Wohlbefindens zu gewinnen.
g) Anwendung und Transfer im Asset Management für Dritte: Die Stiftung kann die im Rahmen ihrer eigenen Vermögensverwaltung (gemäß Abs. b,) entwickelten KI-gestützten Strategien, Technologien und Systeme auch Dritten zur Verfügung stellen. Dies kann in Form von Beratungsdienstleistungen, Lizenzvergaben oder der treuhänderischen Verwaltung von Fremdvermögen geschehen. Alle aus dieser Tätigkeit erzielten Erträge fließen ausschließlich der Verwirklichung der genannten Stiftungszwecke zu und dienen der Finanzierung der Forschungs- und Bildungsarbeit.
§3 Der Stiftungszweck wird finanziert durch
Der Umfang der erlaubten wirtschaftlichen Tätigkeiten ist im Gesetz über Familienstiftungen genau definiert. Ziel ist es, der Stiftung eine aktive Vermögensverwaltung zu ermöglichen, ohne ihr den Charakter eines normalen Wirtschaftsunternehmens zu verleihen. Zu den zulässigen Tätigkeiten gehören insbesondere [2][4]. Veräußerung von Vermögen, sofern es nicht primär zum Zweck des Weiterverkaufs erworben wurde. Vermietung und Verpachtung von Vermögenswerten. Beteiligungen an Handelsgesellschaften, Investmentfonds und ähnlichen Körperschaften. Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten. Vergabe von Darlehen an verbundene Unternehmen und Begünstigte. Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln. Die strikte Einhaltung dieses Katalogs ist entscheidend, um die Körperschaftsteuerbefreiung nicht zu gefährden. Das Stiftungsvermögen ist rechtlich vom Privatvermögen des Stifters getrennt und somit vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt [9].
a) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem bei der Gründung gewidmeten Vermögen sowie späteren Zustiftungen in Form von Sachwerten jeder Art.
b) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe grundsätzlich aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
c) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erwirtschaftet die Stiftung ihre Mittel durch eine aktive und KI-gestützte Verwaltung ihres Vermögens. Dies schließt den Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Anlagevermögen, Immobilien zur Weitervermietung sowie anderen Sachwerten ein. Beteiligungen an Handelsgesellschaften, Investmentfonds und ähnlichen Körperschaften sind erlaubt. Vermietung und Verpachtung von Vermögenswerten ist Teil der Anlagestrategie. Die Erträge aus der Vermögensverwaltung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es besteht Möglichkeit, Außenstellen zu gründen oder Gesellschaften zu gründen und ihnen beizutreten.
d) Der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten ist Teil der Anlagepolitik. Die Vergabe von Darlehen an verbundene Unternehmen und Begünstigte ist erlaubt, Ebenso der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Kryptowährungen und Edelmetallen. Die strikte Einhaltung dieses Katalogs wird befolgt und vom Vorstand einzeln genehmigt.
e) Liquide Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben) sind, soweit sie nicht zeitnah unmittelbar verwendet werden, wiederum ertragsbringend anzulegen. Das Stiftungsvermögen soll ertragsbringend unter Beachtung der Anlagerichtlinien angelegt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
f) Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe zu bilden
g, Der Vorstand bestimmt einstimmig über die Verwaltung des Stiftungsvermögens, stets auf Risikominimierung bedacht und den langfristigen Kapitalerhalt als Maxime. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Begünstigten oder den Organen der Stiftung werden vom Vorstand einstimmig beigelegt.
§4 Geschäftsjahr und Prüfung
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr
(2) Der Stiftungsvorstand legt der Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vor.
(3) Die Organmitglieder üben ihre Tätigkeiten für die Stiftung idR ehrenamtlich aus. Im Einzelfall bestimmt der Vorstand Aufwandentschädigungen in Form einer Geldzahlung. Stiftungsfahrzeuge sind möglich bei Bedarf. Weiterbildungskosten sind ebenfalls von der Stiftung tragbar, wenn die Weiterbildung im Rahmen der Stiftungsarbeit erfolgt und der Stiftung nützlich ist.
§5 Konfliktlösung
a) Grundsatz der internen Klärung: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Stiftungsorganen (z.B. Vorstand und Stiftungsrat) oder zwischen der Stiftung und ihren Begünstigten ist zunächst eine interne Klärung anzustreben. Die beteiligten Parteien sind verpflichtet, eine gütliche Einigung zu suchen.
b) Mediation: Sollte eine interne Klärung innerhalb einer angemessenen Frist (z.B. 60 Tage) nicht erfolgreich sein, ist vor der Anrufung eines ordentlichen Gerichts ein Mediationsverfahren durchzuführen.
Die Parteien einigen sich auf einen neutralen und qualifizierten Mediator. Kommt keine Einigung über die Person des Mediators zustande, wird dieser auf Antrag einer Partei von der zuständigen Industrie- und Handelskammer am Sitz der Stiftung benannt. Die Kosten der Mediation werden von den beteiligten Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird. Ziel der Mediation ist es, eine für alle Parteien tragfähige, zukunftsorientierte Lösung zu erarbeiten, die dem Stifterwillen und dem Stiftungszweck dient.
c) Schiedsverfahren: Für den Fall, dass die Mediation scheitert, kann die Satzung ein verbindliches Schiedsverfahren vorsehen. Dies beschleunigt die Entscheidungsfindung und vermeidet oft langwierige Gerichtsverfahren. Die einfache Alternative greift im Anschluss: „Scheitert das Mediationsverfahren, steht den Parteien der Rechtsweg offen.“
Entscheidung bei internem Patt: Bei Stimmengleichheit innerhalb eines Stiftungsorgans gilt ein Antrag als abgelehnt, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung (z.B. ein Stichentscheid des Vorsitzenden) vorsieht.
§6 Stiftungsorgane/Governance
Die polnische Familienstiftung verfügt über obligatorische und fakultative Organe: Vorstand (Zarząd): Das obligatorische geschäftsführende Organ. Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen, verwaltet ihr Vermögen und setzt die in der Satzung festgelegten Ziele um. Aufsichtsrat (Rada Nadzorcza): Die Einrichtung eines Aufsichtsrats ist fakultativ, es sei denn, die Anzahl der Begünstigten übersteigt 25. Seine Hauptaufgabe ist die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands. Versammlung der Begünstigten (Zgromadzenie Beneficjentów): Dieses Organ tritt zusammen, um über grundlegende Angelegenheiten der Stiftung zu entscheiden, die in der Satzung festgelegt sind [13]. Der Stifter hat die Freiheit, die Zusammensetzung und die spezifischen Kompetenzen dieser Organe in der Satzung detailliert zu regeln.
Engste Familienangehörige (“Gruppe Null“): Begünstigte, die zur engsten Familie des Stifters gehören (Ehepartner, Abkömmlinge, Vorfahren, Stiefkinder, Geschwister), sind vollständig von der Einkommensteuer (PIT) auf die erhaltenen Leistungen befreit [18].
Andere Verwandte und Dritte: Begünstigte, die nicht zur Gruppe 0 gehören, unterliegen auf die erhaltenen Leistungen einer Einkommensteuer von 15 % [24][19]. Diese Regelung schafft einen starken Anreiz, die Stiftung primär zur Versorgung der Kernfamilie zu nutzen.
Die Organe der Stiftung sind:
a) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch seine Mitglieder gemeinschaftlich (Gesamtvertretung). Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren. Beschlüsse sind gültig, wenn beide Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Es kein Stiftungsrat berufen.
Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter berufen. Nachfolgende Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat für eine Amtszeit bis zum Ausscheiden bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, sei es durch Tod, Amtsniederlegung oder Abberufung, so wird der Nachfolger durch das verbleibende Vorstandsmitglied allein bestellt. Die Bestellung bedarf der einfachen Schriftform ohne notarielle Beurkundung.
(2) Aufgaben und Befugnisse: Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und ist für die Umsetzung des Stiftungszwecks verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Seine Hauptaufgaben sind insbesondere:
a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens, einschließlich der Entwicklung und Überwachung der KI-gestützten Anlagestrategien.
b) Die Planung, Durchführung und Überwachung der Förderprojekte und Forschungsaktivitäten gemäß §2, §3.
c) Die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts.
d) Die Öffentlichkeitsarbeit und die Darstellung der Stiftung nach außen.
e) Die Anstellung von Personal, falls erforderlich.
(3) Beschlussfassung: Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern er aus mehreren Personen besteht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§7 Grundsätze der Vermögensverwaltung und Anlagerichtlinien
(1) Ziele der Vermögensverwaltung: Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert real zu erhalten und zur Erzielung nachhaltiger Erträge sicher und ertragreich anzulegen. Die Erträge dienen ausschließlich der Erfüllung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks. Die Vermögensverwaltung ist ein integraler Bestandteil des Forschungsauftrags der Stiftung im Bereich der künstlichen Intelligenz.
(2) Grundsätze der Anlage: Die Verwaltung des Stiftungsvermögens hat nach den Grundsätzen der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität zu erfolgen. Dabei sind folgende Leitplanken zu beachten:
a) Risikodiversifikation: Das Vermögen ist breit über verschiedene Anlageklassen (z.B. Immobilien, Aktien, Anleihen, Sachwerte), Regionen und Sektoren zu streuen, um Klumpenrisiken zu minimieren.
b) Langfristiger Anlagehorizont: Die Anlagestrategie ist auf den langfristigen Kapitalerhalt und -wachstum ausgerichtet und soll nicht durch kurzfristige Marktschwankungen bestimmt werden.
c) Vermeidung unkalkulierbarer Risiken: Anlagen in hochspekulativen Finanzinstrumenten oder Strategien, die das Stiftungskapital existenziell gefährden könnten, sind ausgeschlossen.
(3) Rolle der KI-gestützten Verwaltung: Die Entwicklung und der Einsatz von KI-Systemen zur Analyse, Steuerung und Optimierung der Anlagestrategie sind ausdrücklich erwünscht und Teil des Stiftungszwecks. Die KI-Systeme sollen dabei als Werkzeug zur Verbesserung der Entscheidungsfindung, zur Risikoüberwachung und zur Effizienzsteigerung dienen. Menschliche Aufsicht und Kontrolle durch den Vorstand bleiben dabei zu jeder Zeit gewährleistet.
(4) Erstellung einer detaillierten Anlagerichtlinie: Der Vorstand erarbeitet auf Basis dieser Grundsätze eine detaillierte Anlagerichtlinie. Diese Richtlinie regelt insbesondere:
a) Die strategische und taktische Asset-Allokation (prozentuale Aufteilung des Vermögens).
b) Konkrete Kriterien für die Auswahl und Überprüfung von Anlagen.
c) Die Festlegung von Risikoparametern und Verlustschwellen (Risikobudget).
d) Die Prozesse zur Überwachung und zum Reporting der Anlageergebnisse.
§8 Satzungsänderung und Auflösung der Stiftung
(1) Satzungsänderung: Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht wesentlich berühren, können vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde.
(2) Auflösung der Stiftung: Die Stiftung kann nur aufgelöst werden, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Stiftungsvermögen zur Zweckerfüllung nicht mehr ausreicht.
(3) Beschluss zur Auflösung: Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung oder eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands. Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
(4) Vermögensanfall (Verteilung des verbleibenden Vermögens): Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Die empfangende Körperschaft hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem ursprünglichen Stiftungszweck – der Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der künstlichen Intelligenz zur Steigerung des menschlichen Potenzials – so nahe wie möglich kommen. Der Beschluss über die Auswahl der anfallberechtigten Körperschaft bedarf der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
4. Steuerliche Behandlung der Familienstiftung
Einer der Hauptgründe für die polnischen Familienstiftung liegt in ihren attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen [18]. Das Steuermodell weist Ähnlichkeiten mit der sogenannten “estnischen Körperschaftsteuer” auf, bei der die Besteuerung von Gewinnen so lange aufgeschoben wird, bis diese tatsächlich ausgeschüttet werden [19].
4.1 Besteuerung auf Ebene der Stiftung
Grundsätzlich ist die Familienstiftung von der Körperschaftsteuer (CIT) befreit. Diese Befreiung gilt für alle Einkünfte, die aus den gesetzlich zulässigen Tätigkeiten stammen [20][21]. Das bedeutet, dass Erträge wie Dividenden aus Unternehmensbeteiligungen, Zinsen aus Darlehen, Mieteinnahmen oder Gewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten auf Ebene der Stiftung nicht besteuert werden [22][23]. Dieses steuerfreie Wachstum des Stiftungsvermögens ermöglicht eine effiziente Reinvestition und Akkumulation von Kapital [22].
Die Steuerpflicht entsteht erst in bestimmten, klar definierten Fällen:
Ausschüttungen an Begünstigte: Wenn die Stiftung Leistungen an ihre Begünstigten erbringt, unterliegen diese Ausschüttungen einer Körperschaftsteuer von 15 % auf Seiten der Stiftung [24][20]. Doppelbesteuerung? Tätigkeiten außerhalb des erlaubten Rahmens: Übt die Stiftung Geschäftstätigkeiten aus, die über den gesetzlich erlaubten Umfang hinausgehen, werden die daraus resultierenden Einkünfte mit einem sanktionierenden Körperschaftsteuersatz von 25 % belegt [24][20]. Dies soll sicherstellen, dass die Stiftung primär als Instrument der Vermögensverwaltung und nicht als operative Holdinggesellschaft genutzt wird.
5. Fazit
Die Einführung der Familienstiftung stellt eine der bedeutendsten Reformen im polnischen Gesellschafts- und Erbrecht dar. Sie schließt eine Lücke für Unternehmer und vermögende Familien, die nach einer robusten und steuereffizienten Struktur für die langfristige Vermögenssicherung und Nachfolgeplanung gesucht haben. Die Kombination aus Vermögensschutz, flexibler Gestaltung und erheblichen Steuervorteilen macht sie zu einem äußerst attraktiven Instrument.
Die hohe Zahl an Gründungen seit Mai 2023 zeigt, dass der Bedarf in der Praxis groß ist und das Modell gut angenommen wird [6][26]. Die Stiftung ermöglicht es, das in Polen erwirtschaftete Kapital im Land zu halten und über Generationen hinweg zu mehren, was auch volkswirtschaftlich von Bedeutung ist.
Gleichzeitig dürfen die Herausforderungen nicht übersehen werden. Die strikte Trennung zwischen erlaubter passiver Vermögensverwaltung und sanktionierter aktiver Geschäftstätigkeit erfordert eine sorgfältige und kontinuierliche Überwachung. Die Neuheit des Rechtsinstituts birgt noch gewisse Unsicherheiten, die sich erst durch die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis der kommenden Jahre klären werden [5]. Für Berater und potenzielle Stifter ist es daher unerlässlich, sich tiefgehend mit den gesetzlichen Vorgaben auseinanderzusetzen, insbesondere bei der Gestaltung der Satzung. Eine professionell geplante und umgesetzte Familienstiftung hat jedoch das Potenzial, die Zukunft von Familienvermögen in Polen nachhaltig zu sichern und zu gestalten. Sie ist ein modernes Werkzeug, das den Herausforderungen der globalisierten Wirtschaft und den komplexen Bedürfnissen heutiger Familien gerecht wird.
References
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[2] Zukunft in guten Händen. https://www.jacek-franek.de/blog/zukunft-in-guten
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[3] Polen: Die Familienstiftung – eine neue Institution in der polnischen … https://www.roedl.de/themen/polen-familienstiftung-funktion
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[4] Polen: Die Familienstiftung – eine neue Institution in der… https://www.roedl.de/themen/polen-familienstiftung-funktion-organe-besteuerung
[5] Family foundation: a new legal concept in Poland in the context of … https://www.ibanet.org/Family-foundation-a-new-legal-concept-in-Poland-in-the-context-of-M&A-transactions
[6] Family foundations in Poland – overview of the legal aspects. https://blog.peterkapartners.com/family-foundations-in-poland-overview-of-the-legal-aspects/
[7] Gesellschaftsrecht in Europa – Polen – Teil 8: Die polnische. https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Gesellschaftsrecht-in-Europa-Polen
-Teil-8-Die-polnische-Stiftung-fundacja_1740
[8] Gesellschaftsrecht in Europa – Polen – Teil 8: Die polnische Stiftung … https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Gesellschaftsrecht-in-Europa-Polen-Teil-8-Die-polnische-Stiftung-fundacja_1740
[9] Warum eine polnische Familienstiftung? | Clearwater Consulting. https://clearwaterconsult.com/de/warum-eine-polnische-familienstiftung/
[10] Was ist das und lohnt es sich, eine in Polen zu gründen?. https://notariusz-lodz.com/de/info/articles/fundacja-rodzinna
[11] Rechtsformen in Polen – IHK Ostbrandenburg. https://www.ihk.de/ostbrandenburg/zielgruppeneinstieg-gruender/polen-recht/rechtsformen-in-polen-3477420
[12] Die Familienstiftung – So-MARe. https://so-mare.pl/de/die-familienstiftung/
[13] Polen: Die Familienstiftung – eine neue Institution in der polnischen … https://www.roedl.de/themen/polen-familienstiftung-funktion-organe-besteuerung
[14] Familienstiftung – Polnisch-Ukrainische Handelskammer. https://pol-ukr.com/de/fundacja-rodzinna/
[15] What should include statute of a Polish family foundation?. https://cgofinance.com/what-should-include-a-statute-of-a-
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[16] Family foundation in Poland – CGO Legal. https://cgolegal.com/family-foundation-in-poland/
[17] Familienstiftungen – Baker Tilly Legal Poland. https://bakertilly.pl/legal/de/familienstiftungen/
[18] Das polnische Gesetz über Familienstiftung feiert sein einjähriges … https://www.noerr.com/de/insights/poland-family-foundation-act
[19] Taxation of a family foundation in Poland | CGO Legal. https://cgolegal.com/family-foundation-in-poland/family-foundation-and-taxes-taxation-of-a-family-foundation/
[20] Familienstiftung – Polnisch-Ukrainische Handelskammer. https://pol-ukr.com/de/fundacja-rodzinna/
[21] [PDF] FAMILY FOUNDATION – A NEW SUCCESSION TOOL IN POLISH LAW. https://www.cliffordchance.com/content/dam/cliffordchance/briefings/2023/05/CB-fundacje eng.pdf
[22] Family Foundation in Poland | Dudkowiak & Putyra. https://www.dudkowiak.com/tax-law-in-poland/family-foundation-in-poland
[23] Family Office Insights – The 2023 Family Foundations Act. https://www.squirepattonboggs.com/en/insights/publications/2025/04/family-office-insights-the-2023-family-foundations-act-the-new-family-office-vehicle-in-poland
[24] Polen: Die Familienstiftung – eine neue Institution in der polnischen … https://www.roedl.de/themen/polen-familienstiftung-funktion-organe-besteuerung
[25] Die Familienstiftung – So-MARe. https://so-mare.pl/de/die-familienstiftung/
[26] Das polnische Gesetz über Familienstiftung feiert sein einjähriges … https://www.noerr.com/de/insights/poland-family-foundation-act