0. Intro
Die Einführung der Familienstiftung (Fundacja Rodzinna) durch das Gesetz vom 26. Januar 2023 stellt eine Zäsur im polnischen Recht dar und eröffnet neue Wege für die generationenübergreifende Nachfolgeplanung und den Vermögensschutz. Diese Abhandlung untersucht die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Implikationen, die mit der Errichtung und dem Betrieb dieser neuen Rechtsform verbunden sind. Im Mittelpunkt der Analyse stehen die steuerlichen Konsequenzen sowohl für den Stifter bei der Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung als auch für die Begünstigten bei der Entgegennahme von Zuwendungen. Ein wesentlicher Aspekt ist die umfassende Steuerbefreiung für Zuwendungen an Begünstigte der sogenannten “Gruppe Null”, zu der die engsten Familienangehörigen des Stifters zählen. Diese Regelung stellt einen signifikanten Anreiz dar und unterscheidet die Familienstiftung fundamental von anderen Übertragungsformen (Anonymous, n.d.). Die Untersuchung beleuchtet die systematische Einordnung der Familienstiftung in das polnische Steuerrecht, insbesondere die Abgrenzung zur traditionellen Stiftung (Fundacja) und die Interaktion mit der Körperschaftsteuer. Während die Stiftung selbst grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit ist, unterliegen Ausschüttungen an Begünstigte einer pauschalen Körperschaftsteuer von 15 % auf Ebene der Stiftung (Domanowska, 2025). Die Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen, die die polnische Familienstiftung als attraktives Instrument für Familienunternehmen ohne direkte Nachfolgelösung positionieren, und erörtert die steuerlichen Belastungen, die mit dieser neuen Rechtsform einhergehen (Dominowska, 2025) (Grabowska, 2023). Das Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Mai 2023 markiert einen Wendepunkt, der von polnischen Familienunternehmen lange erwartet wurde und eine tiefgehende rechtswissenschaftliche Analyse erfordert (Widerski, 2023). Die vorliegende Untersuchung zielt darauf ab, eine umfassende Bewertung der Chancen und Risiken vorzunehmen, die sich aus den neuen steuerrechtlichen Regelungen ergeben, und leistet damit einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs über moderne Instrumente der Vermögensnachfolge in Polen (Chabel-Williams, 2025).
1. Einleitung
Die polnische Wirtschaftslandschaft hat in den letzten Jahrzehnten einen dynamischen Wandel vollzogen, der eine wachsende Zahl von erfolgreichen Familienunternehmen hervorgebracht hat. Mit dem wirtschaftlichen Erfolg und dem Heranwachsen der nächsten Generationen stellt sich für viele dieser Unternehmerfamilien zunehmend die komplexe Frage der Nachfolgeplanung und des langfristigen Vermögensschutzes (Chabel-Williams, 2025). Traditionelle erbrechtliche Lösungen stießen dabei oft an ihre Grenzen, insbesondere wenn es darum ging, das Unternehmensvermögen zusammenzuhalten, eine Zersplitterung zu vermeiden und gleichzeitig eine flexible Versorgung der Familienmitglieder sicherzustellen. In diesem Kontext wurde die Forderung nach einem modernen, auf die Bedürfnisse von Familienunternehmen zugeschnittenen Rechtsinstitut immer lauter (Widerski, 2023).
Als Antwort auf diesen Bedarf führte der polnische Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Familienstiftung vom 26. Januar 2023, das am 22. Mai 2023 in Kraft trat, eine grundlegend neue juristische Person ein: die Fundacja Rodzinna (Herbet, 2024). Diese Neuregelung wurde von der Wirtschaft, insbesondere von Familienunternehmen, mit großem Interesse aufgenommen, was sich in der Gründung von über 1.500 Stiftungen bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes widerspiegelt (Krzywański, 2024). Die polnische Familienstiftung ist als Instrument konzipiert, das die Akkumulation von Kapital, die Verwaltung des vom Stifter eingebrachten Vermögens und die Erfüllung von Leistungen an die Begünstigten zum Ziel hat. Sie soll die Kontinuität des Unternehmens sichern, insbesondere in Fällen, in denen keine direkten Nachfolger zur Verfügung stehen, und gleichzeitig eine langfristige finanzielle Absicherung für die Familie gewährleisten (Dominowska, 2025).
Im Kern dieser neuen Rechtsform steht eine besonders vorteilhafte steuerliche Behandlung, die sie von anderen Formen der Vermögensübertragung abhebt. Die vorliegende rechtswissenschaftliche Abhandlung widmet sich der detaillierten Analyse der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Aspekte bei der Errichtung und dem Betrieb einer polnischen Familienstiftung. Während das polnische Stiftungsrecht traditionell außerhalb des Zivilgesetzbuches angesiedelt ist, schafft das neue Gesetz einen spezifischen Rahmen, der sich von der klassischen, primär gemeinnützigen Stiftung (Fundacja) unterscheidet (Moszyńska, 2024). Die Untersuchung konzentriert sich auf die zentralen steuerrechtlichen Fragestellungen: Wie wird die Übertragung von Vermögen vom Stifter auf die Stiftung steuerlich behandelt? Welche Konsequenzen ergeben sich für die Begünstigten, wenn sie Zuwendungen aus der Stiftung erhalten? Und wie fügt sich dieses neue Institut in das bestehende System der polnischen Erbschaft- und Schenkungsteuer ein?
Die Attraktivität der Familienstiftung speist sich maßgeblich aus der steuerlichen Begünstigung, die insbesondere für den engsten Familienkreis des Stifters gilt. Die Analyse wird aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen an diese Personengruppe vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind. Gleichzeitig werden die körperschaftsteuerlichen Regelungen beleuchtet, die auf Ebene der Stiftung zur Anwendung kommen und das Gesamtbild der steuerlichen Belastung prägen.
Ziel dieser Arbeit ist es, eine systematische und tiefgehende Untersuchung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der polnischen Familienstiftung vorzulegen. Dabei sollen nicht nur die gesetzlichen Normen dargestellt, sondern auch potenzielle Anwendungsfelder, Gestaltungsüberlegungen und mögliche rechtliche Unsicherheiten erörtert werden. Die Abhandlung soll Juristen, Steuerberatern, Unternehmern und Wissenschaftlern als fundierte Grundlage dienen, um die komplexen Zusammenhänge zwischen Stiftungsrecht und Steuerrecht zu verstehen und die polnische Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung rechtskonform und strategisch optimal zu nutzen (Brejdak, 2025).
2. Rechtliche und steuerliche Grundlagen in Polen
Um die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Besonderheiten der polnischen Familienstiftung umfassend analysieren zu können, ist ein grundlegendes Verständnis der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Stiftung sowie der allgemeinen Systematik des polnischen Steuerrechts unerlässlich. Die nachfolgenden Abschnitte legen daher die rechtlichen und steuerlichen Fundamente dar, auf denen die spezifischen Regelungen für die Familienstiftung aufbauen.
2.1 Die polnische Familienstiftung: Zivilrechtlicher Rahmen nach dem Gesetz vom 26. Januar 2023
Die polnische Familienstiftung (Fundacja Rodzinna) wurde durch das gleichnamige Gesetz vom 26. Januar 2023 als neue, eigenständige Rechtsform im polnischen Rechtssystem etabliert (Herbet, 2024). Sie ist eine juristische Person, die mit dem Ziel gegründet wird, Vermögen zu verwalten und Leistungen an definierte Begünstigte, in der Regel Familienmitglieder, zu erbringen. Mit ihrer Eintragung in das Stiftungsregister erlangt sie ihre volle Rechtsfähigkeit und wird zur Eigentümerin des vom Stifter eingebrachten Vermögens (Chabel-Williams, 2025). Dieser Akt der Vermögensübertragung trennt das Stiftungsvermögen rechtlich vom Privatvermögen des Stifters, was einen effektiven Schutz vor dem Zugriff Dritter oder den Unwägbarkeiten künftiger Erbfolgen ermöglicht.
Der primäre Zweck der Familienstiftung ist die langfristige Sicherung und Mehrung des Familienvermögens sowie die Umsetzung einer generationenübergreifenden Nachfolgestrategie. Sie wurde gezielt als Alternative zu den bis dahin verfügbaren erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Instrumenten konzipiert, die sich für die spezifischen Bedürfnisse von Familienunternehmen oft als unzureichend erwiesen hatten (Widerski, 2023). Das Gesetz definiert den zulässigen Tätigkeitsbereich der Stiftung präzise. Dieser umfasst unter anderem den Erwerb und die Veräußerung von Vermögenswerten, die Vermietung und Verpachtung, die Beteiligung an Kapitalgesellschaften sowie die Gewährung von Darlehen an bestimmte nahestehende Personen und Unternehmen. Eine darüber hinausgehende, aktive unternehmerische Tätigkeit ist der Stiftung nur in sehr begrenztem Umfang gestattet, um ihren Charakter als vermögensverwaltende Einheit zu wahren.
Die zentralen Organe der Stiftung sind der Vorstand (Zarząd), der die laufenden Geschäfte führt und die Stiftung nach außen vertritt, und die Begünstigtenversammlung (Zgromadzenie Beneficjentów), die den Begünstigten eine Plattform zur Wahrnehmung ihrer Rechte bietet. Optional kann zudem ein Aufsichtsrat (Rada Nadzorcza) eingerichtet werden. Die genauen Kompetenzen und das Zusammenspiel der Organe werden in der Stiftungssatzung festgelegt, die das grundlegende Dokument der Stiftung darstellt. Der Stifter hat hierbei weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten, um die Governance-Struktur an die individuellen Bedürfnisse seiner Familie anzupassen. Er kann sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen zu Begünstigten ernennen und die Bedingungen, unter denen Leistungen erbracht werden, detailliert festlegen.
2.2 Das polnische Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht: Grundprinzipien und Systematik
Das polnische Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist im Gesetz über die Erbschaft- und Schenkungsteuer (Ustawa o podatku od spadków i darowizn) geregelt. Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Besteuerung von unentgeltlichen Vermögensübertragungen, sei es von Todes wegen (Erbschaft) oder unter Lebenden (Schenkung) (DAROWIZN, 2021). Die Steuerpflicht knüpft an den Erwerb von Vermögenswerten an, die sich in Polen befinden, oder an den Erwerb von Rechten, die in Polen ausgeübt werden. Für Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Polen erstreckt sich die Steuerpflicht zudem auf weltweit erworbene Vermögenswerte (Welteinkommensprinzip).
Die Höhe der Steuer bemisst sich nach dem Wert des erworbenen Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser bzw. Schenker und dem Erwerber. Das Gesetz unterscheidet hierfür drei Steuergruppen (grupy podatkowe), die mit unterschiedlichen Freibeträgen und Steuersätzen verbunden sind:
- Gruppe I: Ehegatte, Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Aszendenten (Eltern, Großeltern), Stiefkinder, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Geschwister, Stiefvater und Stiefmutter.
- Gruppe II: Abkömmlinge von Geschwistern, Geschwister der Eltern, Abkömmlinge und Ehegatten von Stiefkindern, Ehegatten von Geschwistern und Geschwister von Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern des Ehegatten, Ehegatten anderer Abkömmlinge.
- Gruppe III: Alle anderen Erwerber.
Eine besondere Stellung innerhalb der Gruppe I nimmt die sogenannte “Gruppe Null” (grupa zerowa) ein. Zu ihr gehören der Ehegatte, Abkömmlinge, Aszendenten, Stiefkinder, Geschwister, Stiefvater und Stiefmutter. Erwerbe innerhalb dieser engsten Familiengruppe können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit werden (Yunatskyi, 2023). Hierfür ist in der Regel eine fristgerechte Meldung des Erwerbs an das zuständige Finanzamt erforderlich. Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuer liegt bei den Finanzämtern, deren Entscheidungen gerichtlich überprüft werden können (Święch-Kujawska, 2023).
Die Systematik des Gesetzes ist für das Verständnis der Besteuerung im Kontext der Familienstiftung von entscheidender Bedeutung. Insbesondere die Regelungen zur “Gruppe Null” bilden den Anknüpfungspunkt für die weitreichenden Steuerbefreiungen, die das Familienstiftungsgesetz für Zuwendungen an Begünstigte vorsieht. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Steuergruppen und die damit verbundenen unterschiedlichen Belastungen sind zentral für die steueroptimale Gestaltung von Stiftungssatzungen und Ausschüttungsplänen (Święch-Kujawska, 2020).
2.3 Die traditionelle Stiftung (Fundacja) im polnischen Recht und ihre steuerliche Behandlung
Vor der Einführung der Familienstiftung existierte im polnischen Recht bereits die traditionelle Stiftung, die “Fundacja”. Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Stiftungsgesetz vom 6. April 1984. Im Gegensatz zur neuen Familienstiftung, die primär privatnützige Zwecke verfolgt, ist die traditionelle Fundacja auf die Verfolgung gemeinnütziger Ziele ausgerichtet (Anonymous, n.d.). Zu diesen Zielen zählen beispielsweise die Förderung von Bildung, Kultur, Wissenschaft, Gesundheitswesen oder Umweltschutz. Der Stifter, der sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann, legt den Stiftungszweck in der Satzung fest.
Die traditionelle Stiftung genießt aufgrund ihrer gemeinnützigen Ausrichtung erhebliche steuerliche Vergünstigungen. Sie ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn sie Vermögenswerte durch Schenkung oder Erbschaft erwirbt (Anonymous, n.d.). Auch im Bereich der Körperschaftsteuer bestehen weitreichende Befreiungen für Einkünfte, die für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Ziele verwendet werden. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist der Fundacja zwar gestattet, diese muss jedoch dem Hauptzweck der Stiftung dienen und darf nicht zur primären Aktivität werden (Anonymous, n.d.).
Die Abgrenzung zur neuen Familienstiftung ist klar: Während die Fundacja dem Gemeinwohl dient und dafür steuerlich privilegiert wird, ist die Fundacja Rodzinna ein Instrument zur Verwaltung von Privatvermögen und zur Versorgung von Familienmitgliedern. Obwohl das Gesetz der Familienstiftung erlaubt, unter bestimmten Umständen auch gemeinnützige Zwecke zu verfolgen, liegt ihr Schwerpunkt eindeutig im privatnützigen Bereich (Moszyńska, 2024). Diese unterschiedliche Zwecksetzung rechtfertigt die fundamental verschiedenen steuerlichen Regime. Die steuerlichen Privilegien der traditionellen Stiftung konnten nicht ohne Weiteres auf ein privatnütziges Vehikel übertragen werden, weshalb der Gesetzgeber für die Familienstiftung ein eigenständiges, detailliertes steuerliches Regelwerk schaffen musste, das im folgenden Kapitel eingehend analysiert wird.
3. Die steuerliche Behandlung der polnischen Familienstiftung
Die Einführung der Familienstiftung in das polnische Rechtssystem im Jahr 2023 stellt eine signifikante Neuerung dar, deren Attraktivität maßgeblich von den damit verbundenen steuerlichen Regelungen abhängt. Das Gesetz über die Familienstiftung schuf nicht nur einen neuen zivilrechtlichen Rahmen für die langfristige Vermögensverwaltung, sondern etablierte auch ein spezifisches steuerliches Regime, das sich grundlegend von der Besteuerung anderer juristischer Personen unterscheidet. Die steuerliche Behandlung wurde als eines der Hauptargumente für die Beliebtheit des neuen Instruments konzipiert (Anonymous, n.d.). Dieser Abschnitt analysiert die komplexen steuerlichen Vorschriften, die den gesamten Lebenszyklus der Stiftung betreffen – von der Errichtung und Vermögensübertragung über die laufende Besteuerung bis hin zu den Ausschüttungen an die Begünstigten. Im Mittelpunkt steht dabei die Interaktion zwischen Körperschaftsteuer (CIT), Einkommensteuer (PIT) und der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
3.1 Besteuerung auf Ebene der Stiftung: Körperschaftsteuerbefreiung und Ausnahmen
Das Kernstück des steuerlichen Konzepts der polnischen Familienstiftung ist ihre grundsätzliche subjektive Befreiung von der Körperschaftsteuer (CIT). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 25 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (CIT-Gesetz) ist die Familienstiftung von der Steuerpflicht befreit (Anonymous, n.d.). Diese Befreiung ist jedoch nicht absolut und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie gilt nur, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im Gesetz über die Familienstiftung explizit als zulässig definiert sind. Diese Befreiung erstreckt sich auf die typischen Aktivitäten einer Stiftung, die auf Vermögensverwaltung und -mehrung ausgerichtet sind, wie beispielsweise das Halten und Veräußern von Anteilen an Handelsgesellschaften, den Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren und Finanzinstrumenten oder die Vermietung und Verpachtung von Vermögenswerten. Solange sich die Stiftung innerhalb dieses gesetzlich definierten Rahmens bewegt, sind die daraus erzielten Erträge auf Ebene der Stiftung steuerfrei. Dies ermöglicht eine thesaurierende, steuerneutrale Vermögensmehrung innerhalb der Stiftung und stellt einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen Rechtsformen dar (Anonymous, n.d.).
Die Steuerbefreiung ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Stiftung keine Geschäftstätigkeiten ausübt, die über den gesetzlich erlaubten Katalog hinausgehen. Führt die Stiftung eine solche „unzulässige“ wirtschaftliche Tätigkeit aus, unterliegen die daraus resultierenden Einkünfte einer sanktionierenden Besteuerung. In diesem Fall wird eine Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % der Steuerbemessungsgrundlage fällig (Anonymous, n.d.). Diese Regelung dient als Schutzmechanismus, um zu verhindern, dass die Familienstiftung als Instrument zur Führung eines regulären, operativen Geschäftsbetriebs missbraucht wird, und soll ihren Charakter als reines Vermögensverwaltungsinstrument wahren (Anonymous, n.d.). Die Besteuerung erfolgt somit erst bei einem Normverstoß oder, wie in den folgenden Abschnitten erläutert, im Moment der Ausschüttung von Leistungen an die Begünstigten (Anonymous, n.d.).
3.2 Steuerliche Konsequenzen bei der Errichtung und Vermögensübertragung
Ein weiterer entscheidender steuerlicher Vorteil der polnischen Familienstiftung zeigt sich bereits bei ihrer Errichtung. Die Übertragung von Vermögen vom Stifter auf die Stiftung ist sowohl für den Stifter als auch für die Stiftung steuerlich neutral gestaltet (Anonymous, n.d.). Dies bedeutet, dass die Einbringung von Vermögenswerten wie Bargeld, Unternehmensanteilen, Immobilien oder Wertpapieren in das Stiftungsvermögen weder der Einkommensteuer noch der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. Diese Regelung ist von zentraler Bedeutung, da sie eine steuerfreie Übertragung von erheblichen Vermögenswerten auf die nachfolgende Generation ermöglicht, ohne dass unmittelbar eine Steuerlast entsteht.
Diese steuerliche Neutralität bei der Gründung unterscheidet die Familienstiftung fundamental von einer direkten Schenkung an die Erben, bei der – je nach Verwandtschaftsgrad und Wert des Vermögens – Schenkungsteuer anfallen könnte. Auch im Vergleich zu anderen gesellschaftsrechtlichen Strukturen, bei denen die Einbringung von Vermögen steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (z. B. die Aufdeckung stiller Reserven), erweist sich die Familienstiftung als privilegiert. Das Fehlen einer unmittelbaren steuerlichen Belastung bei der Gründung senkt die Hürde für die Vermögensnachfolgeplanung erheblich und fördert die Nutzung der Stiftung als langfristiges Planungsinstrument (Grabowska, 2023). Die Besteuerung wird somit bewusst vom Zeitpunkt der Errichtung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zuwendung an die Begünstigten verschoben. Dies entspricht dem Grundgedanken des Gesetzes, die Akkumulation und den Schutz des Familienvermögens zu fördern und erst den tatsächlichen Konsum durch die Begünstigten einer Besteuerung zu unterwerfen.
3.3 Besteuerung von Ausschüttungen an Begünstigte: Die 15%-Körperschaftsteuer
Während die Stiftung selbst auf laufender Basis weitgehend von der Körperschaftsteuer befreit ist, greift die Besteuerung in dem Moment, in dem Vermögenswerte an die Begünstigten ausgeschüttet werden. Jede Ausschüttung oder sonstige Zuwendung von der Familienstiftung an einen Begünstigten löst auf Ebene der Stiftung eine Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % aus (Domanowska, 2025). Diese Steuer wird auf den Wert der an den Begünstigten übertragenen Leistung erhoben. Es handelt sich hierbei um eine Art Quellensteuer, die direkt von der Stiftung abzuführen ist.
Die Bemessungsgrundlage für diese 15%-ige Steuer ist der Wert der Zuwendung, wobei keine Betriebsausgaben oder Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden können (Anonymous, n.d.). Die Steuer fällt unabhängig vom steuerlichen Status des Begünstigten an, also unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt und welchem Verwandtschaftsgrad der Begünstigte zum Stifter zuzuordnen ist. Diese pauschale Besteuerung auf Ebene der Stiftung stellt die erste Stufe der zweistufigen Besteuerung von Ausschüttungen dar. Sie gewährleistet, dass die innerhalb der Stiftung steuerfrei thesaurierten Erträge spätestens bei ihrer Weitergabe an die nächste Ebene einer Besteuerung unterliegen. Diese Regelung wurde als Kompromiss konzipiert: Einerseits wird eine steuerfreie Vermögensmehrung ermöglicht, andererseits wird sichergestellt, dass der Staat am wirtschaftlichen Erfolg partizipiert, sobald das Vermögen die Sphäre der Stiftung verlässt. Die Einführung einer solchen spezifischen Besteuerung für Familienstiftungen war eine wesentliche Neuerung im polnischen Steuersystem (Grabowska, 2023).
3.4 Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen an die Begünstigten der “Gruppe Null”
Nachdem die Ausschüttung auf Ebene der Stiftung der 15%-igen Körperschaftsteuer unterworfen wurde, stellt sich die Frage der Besteuerung auf Ebene des empfangenden Begünstigten. Hier greift eine der attraktivsten Regelungen des Familienstiftungsgesetzes, die eine enge Verknüpfung zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht aufweist. Für Begünstigte, die zur sogenannten “Gruppe Null” gehören, sind die erhaltenen Zuwendungen vollständig von der persönlichen Einkommensteuer befreit. Die “Gruppe Null” umfasst die engsten Familienangehörigen des Stifters, namentlich den Ehegatten, Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Vorfahren (Eltern, Großeltern), Stiefkinder, Geschwister, Stiefeltern sowie Schwiegersöhne und -töchter.
Für diese privilegierte Personengruppe ist die steuerliche Belastung somit auf die von der Stiftung entrichtete 15%-ige Körperschaftsteuer begrenzt. Auf Ebene des Begünstigten fällt keine weitere Einkommen-, Erbschafts- oder Schenkungsteuer an (Anonymous, n.d.). Diese Regelung stellt einen erheblichen Vorteil gegenüber einer direkten Schenkung oder Erbschaft dar, bei der zwar ebenfalls Befreiungen für die engste Familie existieren, diese jedoch oft an formale Voraussetzungen (z. B. Meldepflichten) geknüpft sind. Im Kontext der Familienstiftung wird diese Befreiung systemisch gewährt.
Für Begünstigte, die nicht zur “Gruppe Null” gehören (z. B. entferntere Verwandte oder familienfremde Personen), gestaltet sich die Situation anders. Ihre Bezüge aus der Stiftung unterliegen nach der 15%-igen Besteuerung auf Stiftungsebene zusätzlich der persönlichen Einkommensteuer. Hierbei wird ein pauschaler Steuersatz von 15 % angewendet (für Begünstigte der Steuergruppen I und II) oder 10 % (für nicht verwandte Begünstigte), was zu einer effektiven Gesamtsteuerbelastung von rund 28 % führt. Diese Differenzierung unterstreicht den gesetzgeberischen Willen, primär die Vermögensweitergabe innerhalb des engsten Familienkreises steuerlich zu begünstigen. Die steuerpolitischen Diskussionen in Polen deuten jedoch darauf hin, dass diese Regelungen zukünftig angepasst werden könnten, um eine gerechtere Behandlung sicherzustellen und mögliche Ungleichheiten zu adressieren (Anonymous, n.d.) (Bąkowski, 2025).
4. Aktuelle Verwaltungspraxis und Rechtsprechung in Polen
Da das Gesetz über die Familienstiftung erst Mitte 2023 in Kraft getreten ist, befinden sich die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung noch in einem sehr frühen Entwicklungsstadium. Dennoch lassen sich bereits erste Tendenzen und Herausforderungen erkennen, die für die praktische Anwendung und die rechtliche Einordnung der Stiftung von großer Bedeutung sind. Die Auslegung der neuen Vorschriften durch die Finanzbehörden und die ersten gerichtlichen Auseinandersetzungen werden die Konturen dieses neuen Rechtsinstituts in den kommenden Jahren maßgeblich prägen. Insbesondere die Anwendung der allgemeinen Anti-Missbrauchs-Regel (GAAR) wird eine entscheidende Rolle für die Rechtssicherheit von Stiftungsgestaltungen spielen.
4.1 Auslegungsfragen und erste Verwaltungsanweisungen
In den Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes haben die polnischen Finanzbehörden begonnen, erste verbindliche Auskünfte (poln. interpretacje indywidualne) zu spezifischen steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Familienstiftungen zu erteilen. Diese Verwaltungsanweisungen sind eine wichtige Quelle, um die Sichtweise der Finanzverwaltung zu verstehen und Rechtssicherheit für geplante Gestaltungen zu erlangen. Ein zentrales Thema in diesen Anfragen ist der Umfang der zulässigen wirtschaftlichen Tätigkeit und die genaue Abgrenzung zu einer sanktionsbewehrten, unzulässigen Tätigkeit.
Beispielsweise hat der Direktor der Nationalen Steuerinformation in einer Auskunft vom 12. Januar 2024 klargestellt, dass Einkünfte einer Familienstiftung aus Investitionen in Wertpapiere und Beteiligungen an Handelsgesellschaften von der Körperschaftsteuer befreit sind. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass die Besteuerung erst bei der Ausschüttung von Leistungen an die Begünstigten greift, wobei die Stiftung selbst mit dem 15%-igen CIT-Satz besteuert wird (Anonymous, n.d.). Solche Auskünfte tragen zur Klärung bei, können jedoch nicht alle potenziellen Zweifelsfragen abdecken. Viele Detailfragen, etwa zur Bewertung von Sacheinlagen, zur Abgrenzung von verdeckten Gewinnausschüttungen oder zur steuerlichen Behandlung komplexer Finanzinstrumente, sind noch offen und werden Gegenstand zukünftiger Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und Verwaltung sein. Die Praxis der Gerichte in Steuerangelegenheiten, die in Polen oft als Fallrecht wirkt, wird hier eine entscheidende Rolle bei der Ausformung der Rechtslage spielen (Radwan, 2024) (Bałtruszajtys, 2023).
4.2 Die Rolle der allgemeinen Anti-Missbrauchs-Regel (GAAR) im Kontext der Familienstiftung
Die polnische allgemeine Anti-Missbrauchs-Regel (GAAR), verankert in der Abgabenordnung, ist ein Instrument, das den Steuerbehörden weitreichende Befugnisse zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken einräumt. Die GAAR erlaubt es den Behörden, die steuerlichen Konsequenzen einer künstlichen Gestaltung zu ignorieren, wenn diese hauptsächlich mit dem Ziel vorgenommen wurde, einen Steuervorteil zu erlangen, der im Widerspruch zum Gegenstand und Zweck des Steuergesetzes steht.
Im Kontext der Familienstiftung ist die Anwendung der GAAR von besonderer Relevanz. Aufgrund der erheblichen steuerlichen Vorteile, die das Stiftungsmodell bietet, besteht die Gefahr, dass Gestaltungen gewählt werden, die primär auf Steuervermeidung abzielen, anstatt den eigentlichen Zweck der Nachfolgeplanung und des Vermögensschutzes zu verfolgen. Die Steuerbehörden werden daher genau prüfen, ob die Gründung einer Familienstiftung und die damit verbundenen Vermögensübertragungen einem legitimen wirtschaftlichen Zweck dienen. Schwierigkeiten bei der Anwendung der GAAR könnten sich aus der Auslegung des Begriffs der „Handlung“ (poln. czynność) ergeben, die in der Praxis der Steuerbehörden und Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit zu Unsicherheiten geführt hat (Kondej, 2022). Es ist davon auszugehen, dass die Behörden insbesondere solche Strukturen kritisch hinterfragen werden, bei denen die Stiftung lediglich als „Durchlaufposten“ für Vermögenswerte genutzt wird oder bei denen die unternehmerische Tätigkeit des Stifters in einer Weise auf die Stiftung verlagert wird, die den gesetzlichen Rahmen der zulässigen wirtschaftlichen Tätigkeit umgeht. Die Entwicklung der Fallpraxis zur GAAR wird daher ein entscheidender Faktor für die langfristige Stabilität und Vorhersehbarkeit von Gestaltungen mit polnischen Familienstiftungen sein.
4.3 Analyse relevanter Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht
Zum jetzigen Zeitpunkt (Oktober 2025) liegen noch keine höchstrichterlichen Urteile vor, die sich spezifisch mit der Auslegung des Gesetzes über die Familienstiftung befassen. Die ersten Fälle dürften die Verwaltungsgerichte erst in den kommenden Jahren erreichen. Dennoch lässt sich die zukünftige Entwicklung anhand der allgemeinen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Steuerangelegenheiten antizipieren. Die polnische Gerichtsbarkeit hat in der Vergangenheit wiederholt die Grenzen der Auslegung von Steuergesetzen ausgelotet, insbesondere im Spannungsfeld zwischen dem Wortlaut des Gesetzes und seinem wirtschaftlichen Zweck (Bałtruszajtys, 2023).
Es ist zu erwarten, dass sich die ersten Gerichtsverfahren auf folgende Bereiche konzentrieren werden:
- Die Abgrenzung der zulässigen von der unzulässigen wirtschaftlichen Tätigkeit: Hier werden die Gerichte definieren müssen, wo genau die Grenze zwischen reiner Vermögensverwaltung und aktivem Geschäftsbetrieb verläuft.
- Die Anwendung der GAAR auf Stiftungsstrukturen: Die Gerichte werden klären müssen, unter welchen Umständen eine Stiftungsgründung als künstlich und missbräuchlich eingestuft werden kann.
- Bewertungsfragen bei Einlagen und Ausschüttungen: Insbesondere bei der Übertragung von nicht-liquiden Vermögenswerten wie Unternehmensanteilen oder Immobilien wird die korrekte steuerliche Bewertung eine zentrale Rolle spielen.
Die bisherige Rechtsprechung im Bereich der Steuerumgehung, die sich oft auf Fallrecht stützte, bevor die GAAR formalisiert wurde, legt nahe, dass die Gerichte einen substanziellen Ansatz verfolgen werden (substance over form), der auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten abstellt (Kondej, 2022). Für Berater und Stifter bedeutet dies, dass Gestaltungen nicht nur formal den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sondern auch mit einem klaren, nachvollziehbaren außersteuerlichen Zweck unterlegt sein müssen, um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten.
5. Komparative Analyse und internationale Aspekte
Die Einführung der Familienstiftung in Polen stellt eine signifikante Entwicklung im europäischen Stiftungsrecht dar, die nicht isoliert betrachtet werden kann. Eine vergleichende Analyse mit etablierten Rechtsordnungen sowie die Untersuchung grenzüberschreitender steuerlicher Implikationen sind unerlässlich, um die Positionierung und Attraktivität des polnischen Modells im internationalen Kontext zu bewerten. Dieser Abschnitt widmet sich daher einem Rechtsvergleich mit der deutschen Familienstiftung, einer Einordnung in den europäischen Kontext und der Analyse der Rolle von Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere im Verhältnis zu Deutschland.
5.1 Rechtsvergleich: Die deutsche Familienstiftung und ihre erbschaftsteuerliche Behandlung
Die deutsche Familienstiftung ist ein seit langem etabliertes und bewährtes Instrument der Nachfolgeplanung, das sich jedoch in seiner steuerlichen Konzeption grundlegend vom neuen polnischen Modell unterscheidet. Der zentrale Unterschied liegt in der erbschaftsteuerlichen Behandlung bei der Errichtung und im laufenden Bestehen der Stiftung.
In Deutschland unterliegt die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung bei deren Errichtung der Schenkungsteuer, die in ihrer Struktur der Erbschaftsteuer entspricht. Die Steuerklasse und die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und den am weitesten entfernten potenziellen Begünstigten, was oft zur Anwendung der ungünstigsten Steuerklasse III mit niedrigen Freibeträgen führt. Dies stellt eine erhebliche finanzielle Hürde bei der Gründung dar.
Ein weiteres zentrales Merkmal des deutschen Systems ist die sogenannte Erbersatzsteuer. Um zu verhindern, dass Vermögen durch die Stiftung auf unbegrenzte Zeit dem erbschaftsteuerlichen Zugriff entzogen wird, fingiert das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) alle 30 Jahre einen fiktiven Erbfall. Die Stiftung wird so besteuert, als ob das Stiftungsvermögen auf zwei Kinder übergehen würde, was einer regelmäßigen Belastung mit Erbschaftsteuer gleichkommt (Haag, 2020). Diese Regelung soll die steuerliche Gleichbehandlung mit der Vermögensübertragung in natürlichen Generationenfolgen sicherstellen. Ausschüttungen an die Begünstigten können zusätzlich der Einkommensteuer unterliegen, wobei Anrechnungsmöglichkeiten bestehen, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Komplexität und die regelmäßige Steuerlast der Erbersatzsteuer machen die deutsche Familienstiftung zu einem anspruchsvollen, aber gut regulierten Gestaltungsinstrument. Diskussionen über Reformen des deutschen Erbschaftsteuerrechts, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von Unternehmensvermögen und die Angemessenheit von Freibeträgen, sind an der Tagesordnung und spiegeln die kontinuierliche politische und rechtliche Auseinandersetzung mit dem Thema wider (Lanz, 2025).
Im direkten Vergleich hierzu bietet das polnische Modell erhebliche steuerliche Anreize. Die Einbringung von Vermögen in die polnische Familienstiftung ist für den Stifter vollständig steuerfrei und löst weder Einkommen- noch Schenkungsteuer aus. Eine der Erbersatzsteuer vergleichbare Regelung existiert in Polen nicht, sodass das Stiftungsvermögen während des Bestehens der Stiftung keiner periodischen erbschaftsteuerlichen Belastung unterliegt. Die Besteuerung setzt erst bei der Ausschüttung an die Begünstigten an. Für die engste Familie des Stifters (die sogenannte “Gruppe Null”) sind diese Ausschüttungen vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Lediglich eine Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % fällt auf Ebene der Stiftung auf den Wert der ausgeschütteten Leistungen an.
Dieser grundlegende konzeptionelle Unterschied macht die polnische Familienstiftung aus rein steuerlicher Sicht, insbesondere bei der Errichtung und der laufenden Verwaltung, deutlich attraktiver als ihr deutsches Pendant. Während das deutsche Modell auf eine steuerliche Gleichstellung mit der natürlichen Erbfolge abzielt und daher eine regelmäßige Belastung vorsieht, fördert das polnische System die Kapitalbindung in der Stiftung durch eine weitgehende Steuerfreiheit auf Stiftungsebene und besteuert erst den tatsächlichen Vermögensfluss an die Begünstigten.
5.2 Einordnung in den europäischen Kontext: Steuerliche Behandlung von Stiftungen in ausgewählten EU-Staaten
Der europäische Raum weist eine heterogene Landschaft an Stiftungsrechten und deren steuerlicher Behandlung auf. Die Einführung der polnischen Familienstiftung ist Teil eines Trends, bei dem Länder ihre Attraktivität als Standort für die private Vermögensverwaltung und -nachfolge erhöhen wollen (Sokolowski, 2025). Ein Vergleich mit anderen europäischen Rechtsordnungen wie Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz zeigt die unterschiedlichen Ansätze.
Liechtenstein ist seit langem für sein liberales Stiftungsrecht bekannt, das eine hohe Flexibilität und Diskretion bietet. Obwohl Liechtenstein kein EU-Mitglied ist, ist es durch den EWR eng mit der EU verbunden. Liechtensteinische Familienstiftungen unterliegen einer Mindestertragssteuer, bieten jedoch erhebliche Vorteile im Hinblick auf die Besteuerung von Ausschüttungen, insbesondere wenn die Begünstigten im Ausland ansässig sind. Die dortigen Regelungen haben in der Vergangenheit als Vorbild für viele andere Länder gedient (Eichenberger, 2023).
Die Schweiz, ebenfalls ein Nicht-EU-Staat mit großer Tradition in der Vermögensverwaltung, kennt ebenfalls Familienstiftungen, deren steuerliche Behandlung jedoch kantonal sehr unterschiedlich sein kann (Weiss, 2024). In vielen Kantonen werden Familienstiftungen steuerlich weniger privilegiert behandelt als gemeinnützige Stiftungen, was ihre Verbreitung in der Praxis einschränkt.
Innerhalb der EU haben Länder wie Österreich oder Malta ebenfalls spezifische Regelungen für Privatstiftungen entwickelt. Die österreichische Privatstiftung unterliegt einer Eingangssteuer bei der Errichtung und einer Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen, was sie in der steuerlichen Belastung zwischen dem deutschen und dem polnischen Modell positioniert.
Ein Blick auf die allgemeine Entwicklung der Erbschaftsteuersysteme in Europa zeigt, dass viele EU-Mitgliedstaaten hohe Freibeträge für nahe Verwandte oder spezifische Ausnahmen, beispielsweise für Betriebsvermögen, vorsehen (Jestl, 2021). Das polnische Modell der vollständigen Befreiung für die engste Familie bei Ausschüttungen aus der Familienstiftung geht jedoch einen Schritt weiter und stellt in dieser Konsequenz eine Besonderheit dar. Es positioniert Polen als einen sehr wettbewerbsfähigen Standort für die langfristige Sicherung von Familienvermögen innerhalb der EU. Die europäische Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit setzt dem nationalen Steuerrecht dabei Grenzen und verbietet eine steuerliche Diskriminierung von grenzüberschreitenden Sachverhalten, was die Anerkennung und steuerliche Behandlung von Stiftungen aus anderen Mitgliedstaaten zunehmend in den Fokus rückt.
5.3 Grenzüberschreitende Sachverhalte und die Rolle von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), insbesondere das DBA Deutschland-Polen
Die steuerlichen Vorteile der polnischen Familienstiftung können zu komplexen Fragestellungen führen, wenn Stifter oder Begünstigte ihren Wohnsitz außerhalb Polens haben, beispielsweise in Deutschland. In solchen Konstellationen treffen zwei unterschiedliche Steuersysteme aufeinander, und die Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird zur zentralen Herausforderung. Hierbei spielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine entscheidende Rolle (Hongler, 2021).
Das DBA zwischen Deutschland und Polen, basierend auf dem OECD-Musterabkommen, regelt primär die Verteilung der Besteuerungsrechte bei den Einkommen- und Vermögensteuern. Es enthält jedoch auch einen spezifischen Artikel zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (Art. 23A und 23B DBA DE-PL a.F. bzw. das neuere Protokoll). Grundsätzlich hat der Wohnsitzstaat des Erblassers/Schenkers bzw. des Erwerbers das umfassende Besteuerungsrecht. Für unbewegliches Vermögen oder Betriebsvermögen liegt das Besteuerungsrecht jedoch im Belegenheitsstaat.
Bei der Errichtung einer polnischen Familienstiftung durch einen in Deutschland ansässigen Stifter stellt sich die Frage, wie der deutsche Fiskus diesen Vorgang bewertet. Nach deutschem Außensteuerrecht könnte die Übertragung von Vermögen auf eine ausländische Familienstiftung als steuerpflichtige Schenkung an die Begünstigten gewertet werden, insbesondere wenn die Stiftung als intransparent und vermögensverwaltend eingestuft wird. Das DBA könnte hier nur bedingt Abhilfe schaffen, da die Qualifikation der Stiftung als eigenständiges Steuersubjekt entscheidend ist.
Komplex wird es auch bei Ausschüttungen an in Deutschland ansässige Begünstigte. Während diese in Polen (bis auf die 15% Körperschaftsteuer) steuerfrei sind, unterliegen sie in Deutschland potenziell der deutschen Schenkung- oder Einkommensteuer. Die Anrechnung der in Polen gezahlten 15% Körperschaftsteuer auf die deutsche Steuer ist fraglich, da es sich um eine Steuer auf Ebene der Stiftung und nicht des Begünstigten handelt. Dies birgt das Risiko einer effektiven Doppelbelastung.
Die Auslegung von DBA kann zudem durch Unterschiede in den Sprachfassungen oder durch die unterschiedliche Interpretation nationaler Rechtsbegriffe erschwert werden (Homańczyk, 2024). Polen unterhält ein weites Netz an DBA, deren Ausgestaltung und Politik sich im Laufe der Zeit entwickeln (Kukulski, 2023). Die unterschiedlichen Präferenzen von Staaten für die Freistellungs- oder Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung können zu asymmetrischen Ergebnissen führen, die die grenzüberschreitende Planung weiter verkomplizieren (Kudła, 2023).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die polnische Familienstiftung in rein nationalen Sachverhalten erhebliche steuerliche Vorteile bietet. Bei grenzüberschreitenden Gestaltungen, insbesondere mit Bezug zu Hochsteuerländern wie Deutschland, ist jedoch eine sorgfältige Analyse der DBA und des jeweiligen nationalen Außensteuerrechts geboten, um steuerliche Fallstricke und eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden.
6. Steueroptimierung und Gestaltungsüberlegungen
Die Einführung der polnischen Familienstiftung hat ein leistungsfähiges Instrument geschaffen, das über die reine Nachfolgeplanung hinaus weitreichende Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung und zum Vermögensschutz bietet. Die Attraktivität des Modells ergibt sich aus der Kombination einer weitgehenden Steuerbefreiung bei der Vermögensübertragung und einer moderaten Besteuerung bei Ausschüttungen an nahe Familienangehörige (Grabowska, 2023). Gleichwohl sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf zulässige wirtschaftliche Tätigkeiten, genau zu beachten, um die steuerlichen Privilegien nicht zu gefährden. Zukünftige Gesetzesänderungen stellen zudem einen Faktor dar, der bei langfristigen Planungen berücksichtigt werden muss.
6.1 Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung und des Vermögensschutzes
Der primäre Zweck der polnischen Familienstiftung ist die langfristige Sicherung des Familienvermögens über Generationen hinweg und die Vermeidung der Zersplitterung, insbesondere von Unternehmensanteilen, im Erbfall. Durch die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung wird dieses zu einem rechtlich verselbstständigten Sondervermögen, das vor dem Zugriff von Gläubigern des Stifters oder der Begünstigten weitgehend geschützt ist (Asset Protection).
Aus steuerlicher Sicht liegt der größte Vorteil in der Vermeidung der Erbschaft- und Schenkungsteuer beim Übergang zwischen den Generationen. Anstelle einer potenziell hohen Steuerlast bei jeder direkten Schenkung oder Erbschaft, die je nach Vermögenswert und Verwandtschaftsgrad erheblich sein kann, tritt das zweistufige Besteuerungsmodell der Familienstiftung:
- Steuerfreie Einbringung: Die Übertragung des Vermögens durch den Stifter auf die Stiftung ist vollständig von der Einkommen- und Schenkungsteuer befreit. Dies ermöglicht die Übertragung erheblicher Vermögenswerte ohne initiale Steuerbelastung.
- Günstige Ausschüttungsbesteuerung: Ausschüttungen an die engsten Familienangehörigen (Gruppe Null) sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Es fällt lediglich eine Körperschaftsteuer von 15 % auf den Wert der Ausschüttung auf Ebene der Stiftung an.
Diese Struktur ermöglicht eine erhebliche Steueroptimierung im Vergleich zur direkten Weitergabe von Vermögen (Smoleń-Bojańczyk, 2025). Ein weiterer Vorteil ist die Flexibilität. In der Stiftungssatzung kann der Stifter detaillierte Regelungen für die Verwaltung des Vermögens und die Verteilung der Erträge an die Begünstigten festlegen. So kann er sicherstellen, dass die Versorgung der Familie gewährleistet ist, das Vermögen aber zusammengehalten wird und professionell verwaltet wird. Diese Kombination aus Vermögensschutz, flexibler Steuerung und erheblicher Steuerersparnis hat die polnische Familienstiftung schnell zu einem beliebten Instrument für Unternehmerfamilien gemacht (Anonymous, n.d.).
6.2 Zulässige wirtschaftliche Tätigkeiten und deren steuerliche Grenzen
Obwohl die polnische Familienstiftung erhebliche steuerliche Privilegien genießt, ist sie kein Vehikel für uneingeschränkte unternehmerische Aktivitäten. Das Gesetz über die Familienstiftung definiert einen klaren Katalog zulässiger wirtschaftlicher Tätigkeiten. Hält sich die Stiftung an diesen Katalog, profitiert sie von der bedingten Körperschaftsteuerbefreiung (sog. “estnisches CIT-Modell für Stiftungen”).
Zu den erlaubten Tätigkeiten gehören unter anderem:
- Veräußerung von Vermögen, das in die Stiftung eingebracht wurde, sofern es nicht im Rahmen einer organisierten Geschäftstätigkeit erworben wurde.
- Vermietung, Verpachtung oder die Bereitstellung von Vermögenswerten zur Nutzung auf anderer Grundlage.
- Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften.
- Gewährung von Darlehen an Gesellschaften, in denen die Stiftung Anteile hält, oder an die Begünstigten.
- Handel mit Finanzinstrumenten und Devisen.
Überschreitet die Stiftung den Rahmen dieser erlaubten Tätigkeiten und engagiert sich in anderen, aktiven Geschäftsbereichen, geht die Körperschaftsteuerbefreiung verloren. In diesem Fall unterliegen die Einkünfte aus der unzulässigen Tätigkeit einem sanktionierenden Körperschaftsteuersatz von 25 %. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Familienstiftung primär der Vermögensverwaltung und nicht dem aktiven Wettbewerb mit regulären Unternehmen dient (Sikorska-Lewandowska, 2024).
Die Abgrenzung zwischen erlaubter Vermögensverwaltung und unzulässiger gewerblicher Tätigkeit kann in der Praxis zu Auslegungsfragen führen. Daher ist eine sorgfältige Planung und Überwachung der Aktivitäten der Stiftung unerlässlich, um die steuerlichen Vorteile nicht zu gefährden. Die Strukturierung von Unternehmensbeteiligungen, Immobilienportfolios und anderen Vermögenswerten muss so erfolgen, dass die Stiftung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben agiert.
6.3 Zukünftige Entwicklungen und potenzielle Gesetzesänderungen
Die polnische Familienstiftung wurde erst im Jahr 2023 eingeführt. Wie bei jeder neuen Gesetzgebung besteht auch hier das Risiko zukünftiger Änderungen. Die großzügigen steuerlichen Regelungen haben zu einer raschen und breiten Akzeptanz geführt, aber auch Diskussionen über mögliche Anpassungen ausgelöst. Insbesondere die vollständige Steuerfreiheit bei der Einbringung von Vermögen und die moderate Besteuerung von Ausschüttungen könnten in Zukunft auf den Prüfstand gestellt werden, falls der Gesetzgeber eine missbräuchliche Nutzung oder eine zu starke Aushöhlung des Steueraufkommens befürchtet.
Es gibt bereits Berichte und Diskussionen in Fachkreisen über mögliche Verschärfungen der steuerlichen Behandlung. Ein konkreter Gesetzesentwurf liegt zwar noch nicht vor, doch wird eine mögliche Umsetzung von Änderungen für Mitte 2025 erwartet (Anonymous, n.d.). Mögliche Ansatzpunkte für Änderungen könnten die Einführung einer Art Mindestbesteuerung, die Einschränkung der Steuerbefreiungen für bestimmte Vermögensarten oder eine Anpassung der Körperschaftsteuersätze sein.
Für Stifter und Berater bedeutet dies, dass bei der Gestaltung und Nutzung der polnischen Familienstiftung eine gewisse Vorsicht geboten ist. Langfristige Planungen sollten die Möglichkeit von Gesetzesänderungen einkalkulieren. Es empfiehlt sich, die aktuelle politische und rechtliche Diskussion in Polen genau zu verfolgen. Trotz dieser Unsicherheiten bleibt die Familienstiftung nach aktueller Rechtslage ein äußerst attraktives Instrument. Die bestehenden Regelungen bieten nach wie vor ein stabiles Fundament für die Vermögens- und Nachfolgeplanung, doch die dynamische Entwicklung des steuerlichen Umfelds erfordert eine proaktive und flexible Herangehensweise (Grabowska, 2023).
7. Fazit und Ausblick
Die Einführung der Familienstiftung durch das Gesetz vom 26. Januar 2023 stellt eine der bedeutendsten Reformen im polnischen Gesellschafts- und Steuerrecht der letzten Jahre dar (Widerski, 2023). Mit der Schaffung dieses Instruments hat der polnische Gesetzgeber eine lang erwartete Lösung für die komplexen Herausforderungen der Unternehmensnachfolge und des langfristigen Vermögensschutzes für Familienunternehmen bereitgestellt (Dominowska, 2025). Die vorliegende Analyse hat die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Implikationen dieser neuen Rechtsform eingehend untersucht und dabei sowohl die nationalen Regelungen als auch internationale Bezüge beleuchtet.
Im Kern der Untersuchung stand die zentrale Erkenntnis, dass die polnische Familienstiftung ein steuerlich hochattraktives Vehikel darstellt, insbesondere für die Übertragung von Vermögen an nahe Familienangehörige. Die vollständige Befreiung der unentgeltlichen Vermögensübertragung vom Stifter auf die Stiftung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein entscheidender Vorteil. Sie ermöglicht es, erhebliche Vermögenswerte, wie etwa Unternehmensanteile, ohne unmittelbare Steuerbelastung in eine auf Langfristigkeit ausgelegte Struktur zu überführen. Diese Regelung unterscheidet sich fundamental von der Behandlung traditioneller Stiftungen und stellt einen klaren Anreiz für die Nutzung der Familienstiftung dar.
Ebenso vorteilhaft ist die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen an die engste Familiengruppe, die sogenannte “Gruppe Null”. Die Befreiung dieser Zuwendungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer, gekoppelt mit einer pauschalen Körperschaftsteuer von 15 % auf Ebene der Stiftung zum Zeitpunkt der Ausschüttung, schafft ein transparentes und im internationalen Vergleich wettbewerbsfähiges System. Diese Konstruktion vermeidet die oft prohibitive Steuerlast, die bei direkten Schenkungen oder Erbschaften in höheren Steuerklassen anfallen würde, und sichert so das Familienvermögen über Generationen hinweg. Das Gesetz hat die Familienstiftung als eine distinkte steuerrechtliche Entität etabliert, deren Behandlung sich signifikant von anderen Körperschaften unterscheidet (Grabowska, 2023).
Trotz der offensichtlichen Vorteile birgt die Neuheit des Instruments auch Unsicherheiten. Die Gesetzgebung ist jung, und es fehlt naturgemäß an einer gefestigten Rechtsprechung und einer umfassenden Verwaltungspraxis. Auslegungsfragen, insbesondere im Hinblick auf die zulässige wirtschaftliche Tätigkeit der Stiftung und die Abgrenzung zur verdeckten Gewinnausschüttung, werden die Finanzgerichte und Steuerbehörden in den kommenden Jahren intensiv beschäftigen. Die Anwendung der allgemeinen Anti-Missbrauchs-Klausel (GAAR) bleibt ein latentes Risiko, das sorgfältige und substanzbasierte Gestaltungen erfordert.
Im internationalen Kontext, insbesondere im deutsch-polnischen Verhältnis, ergeben sich zusätzliche Komplexitäten. Die Qualifikation der polnischen Familienstiftung nach deutschem Steuerrecht ist nicht abschließend geklärt und kann zu Qualifikationskonflikten führen. Ob die Stiftung als intransparent oder transparent behandelt wird, hat weitreichende Konsequenzen für Stifter und Begünstigte mit Wohnsitz in Deutschland. Die Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Polen auf die spezifischen Steuern, die im Zusammenhang mit der Familienstiftung anfallen, bedarf ebenfalls einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall. Hier zeigt sich, dass eine grenzüberschreitende Nachfolgeplanung unter Einbeziehung einer polnischen Familienstiftung eine fundierte Analyse beider Rechtsordnungen erfordert.
Die hohe Akzeptanz des Modells, die sich in über 1.500 Gründungen allein im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes manifestiert, unterstreicht den dringenden Bedarf, den der Gesetzgeber adressiert hat (Krzywański, 2024). Diese positive Resonanz könnte jedoch auch zu einer kritischen Überprüfung durch den Fiskus führen. Die politische Diskussion über mögliche Anpassungen der steuerlichen Rahmenbedingungen hat bereits begonnen. Es wird erwartet, dass zukünftige Gesetzesänderungen, möglicherweise ab Mitte 2025, die äußerst vorteilhaften Regelungen modifizieren könnten, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern und das Steueraufkommen zu sichern (Anonymous, n.d.). Potenzielle Stifter sind daher gut beraten, die aktuelle Rechtslage zu nutzen, sich aber gleichzeitig der Dynamik der steuerpolitischen Landschaft bewusst zu sein.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die polnische Familienstiftung eine innovative und steuereffiziente Lösung für die Vermögensnachfolge darstellt. Sie bietet einen robusten Rahmen für den Schutz des Familienvermögens und die Sicherung der Kontinuität von Familienunternehmen. Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Privilegien sind der Schlüssel zu ihrer Attraktivität. Der zukünftige Erfolg dieses Instruments wird jedoch maßgeblich davon abhängen, ob es dem Gesetzgeber gelingt, eine ausgewogene Balance zwischen der Förderung legitimer Nachfolgeplanungen und der Verhinderung von Steuerumgehung zu finden und eine stabile, verlässliche Rechts- und Verwaltungspraxis zu etablieren. Für Rechtsanwender und Berater bleibt es eine spannende Aufgabe, die Entwicklung dieses Rechtsinstituts zu begleiten und seine Potenziale im Sinne ihrer Mandanten verantwortungsvoll zu gestalten.
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